Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mo 8. Dez 2014, 19:40 
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Der Blonde seufzt und schaut im Raum herum. Möchte vielleicht noch jemand - außer Jellena - zu dem Vorschlag sagen?

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 19:40 


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BeitragVerfasst: Mo 8. Dez 2014, 22:49 
"Ich habe ganz am Anfang bereits gesagt, dass ich die Möglichkeit sinnvoll finde. Ich würde mich auch bereits damit zufrieden stellen, wenn die Möglichkeit eines Verhörraumes eingerichtet wird, in dem man detailliertere Befragungen vornehmen kann, als vor Gericht. Jeder, der schon mal mit Prozessen zu tun gehabt hat, hat sicherlich festgestellt, dass die Möglichkeiten mehr als gering sind auf die Kläger oder Angeklagten einzugehen und Fragen zu stellen, die zur Lösung sinnvoll sind.

Die Frage ist letztlich: Ist es verboten etwas zu tun, weil nirgends steht, dass es erlaubt ist? Wenn ja, sollte man das wohl irgendwo gesetzlich festlegen - die Frage ist dann allerdings, wo man die Grenze zieht. Atmen tun wir ja auch, ohne, dass es gesetzlich erlaubt ist. Wenn nein, würde mir persönlich auch eine Richtlinie ausreichen beispielsweise eine Art 'Arbeitsanweisung' für Staatsanwälte und / oder Büttel."


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BeitragVerfasst: Mo 8. Dez 2014, 22:55 
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Registriert: So 1. Jun 2014, 15:32
Beiträge: 1260
Nein, es ist nicht verboten.
Wenn es verboten wäre würde es ein Gesetz geben. Unser Gesetz ist in diesem Fall der Graf, denn er entscheidet was auf seinem Land geschehen darf und was nicht.

Es hängt an ihm.
Daher wird auch kein Gesetz benötigt. Denn was gesetzlich nicht verboten ist, muss nicht erst gesetzlich erlaubt werden. Wichtig ist nur, dass man den Richtervertrag wahrt und das wird eine schwere Angelegenheit, wenn Kerkerhaft vor einer Verurteilung droht.


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BeitragVerfasst: Di 9. Dez 2014, 00:36 
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Registriert: Do 7. Nov 2013, 21:52
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Ein kleiner Exkurs:

StGB hat geschrieben:
Wer in anderen Fällen als den nachstehend genannten so handelt, dass sein Handeln Schaden oder Gefährdung für andere oder die Grafschaft von Württemberg darstellt, kann im Ermessen des Staatsanwaltes angeklagt werden.


Richtervertrag hat geschrieben:
Jede strafbare oder verbrecherische Handlung, von der der Richter annimt, dass sich der Angeklagte ihrer schuldig gemacht hat, wird mit einer Strafe geahndet.


Richtervertrag hat geschrieben:
Bei Fehlen eines spezifischen Gesetzes, muss der Richter auf der Basis seines juristischen Sachverstandes sein Urteil fällen.


Alles, was jemandem schadet, kann verboten sein. Es ist fast schon überflüssig alle weiteren Gesetze zu haben, aber die bieten den Bürgern nunmal etwas mehr Rechtssicherheit. Bei solchen Delikten, die nicht gesetzlich geregelt sind, zählt dann wieder die Moral und grundsätzliche ungeschriebene Regeln für ein geordnetes Zusammenleben. Die Einordnung bestimmt zunächst der Staatsanwalt und zuletzt der Richter.


Nun zum eigentlichen Thema:

Einen Verhörraum gibt es bereits. In unserem Justizbüro in der Weinstube gibt es einen kleinen Nebenraum, der genau für 2 Personen groß genug ist. Ich hab ihn auch schon einige Male benutzt. Und ich werd' ihn in den kommenden Tagen nochmal benutzen müssen.


Und noch etwas ganz grundsätzliches zur Arbeit in der Justiz:

Ich hab das Gefühl, dass wir es uns in der Justiz absichtlich schwer macht. Die Justiz als "schärfstes Schwert" der Grafschaft besonders reglementieren. Ihr jegliche Handhabe nehmen. Wenn man schon Grundsatzdebatten darüber führen muss, ob man einen Verbrecher der definitiv eine Gefahr für alle Bürger darstellt, länger festhalten darf, dann läuft was falsch. Hier sollte man nach dem Grundsatz "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" handeln.

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BeitragVerfasst: Sa 13. Dez 2014, 23:21 
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Registriert: Do 7. Nov 2013, 21:52
Beiträge: 3277
Zitat:
§ X Beugehaft

1. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person ein Verbrechen begangen hat, darf man sie festhalten. Die festgehaltene Person muss umgehend zu den Strafverfolgungsbehörden (Büttel, Staatsanwalt, Regent) gebracht werden.

2. Festgehaltene Personen müssen ordentlich behandelt werden. Sie müssen sofort freigelassen werden, wenn eine Klageerhebung durch den Staatsanwalt oder Regenten ausgeschlossen wird. Die Klageerhebung muss ansonsten innerhalb von drei Tagen erfolgen. Nach der Klageerhebung ist vom Staatsanwalt und Regenten gemäß dem Amtseid zu entscheiden, ob die Person weiterhin in Beugehaft bleibt. Die Beugehaft endet spätestens nach Urteilsspruch. Wird eine Person freigesprochen, so ist sie für die Beugehaft zu entschädigen. Die Beugehaft kann als Kerkerhaft im Urteil angerechnet werden.

3. Der Richter ist über die Festnahme umgehend zu informieren. Er hat die Person freizulassen, wenn die Beweise nicht ausreichen um eine Festnahme nach Absatz 1 zu begründen. Weiterhin kann er sie freilassen, wenn die Festnahme außer Verhältnis zum erwartbaren Strafmaß steht oder von der Person keine Gefahr ausgeht.


Das war mein Vorschlag für das StGB. Gibt es Ergänzungen? Verbesserungen? Kommentare?

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BeitragVerfasst: So 14. Dez 2014, 00:28 
viel zu lang. Mach doch gleich ne Oper draus :D


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BeitragVerfasst: So 14. Dez 2014, 23:10 
"Was mir hierbei gerade in den Sinn kommt... es bietet natürlich auch die Möglichkeit unliebe Personen erst mal ihrer Freiheit zu berauben. Und zwar solange, bis jemand der Strafverfolgungsbehörde informiert wurde und dort entschieden wurde, ob eine Strafverfolgung aufgenommen werden kann.

Und zum Zweiten hab ich beim Lesen etwas das Gefühl, dass Absatz 2 und 3 nicht ganz zueinander passen. Bzw. sich zu ähnlich sind, als dass man sie in zwei Absätze aufteilen sollte. Und wer hat letztlich das letzte Wort? Für mich klingt das nach dem Richter - meiner Meinung nach sollte immer der Regent das höchste und letzte Wort haben. Oder aber Staatsanwalt und Regent brauchen gar nicht gefragt werden und der Richter entscheidet das gleich. Ihr versteht, was ich meine?"


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BeitragVerfasst: So 14. Dez 2014, 23:20 
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Registriert: Do 7. Nov 2013, 21:52
Beiträge: 3277
Zitat:
Was mir hierbei gerade in den Sinn kommt... es bietet natürlich auch die Möglichkeit unliebe Personen erst mal ihrer Freiheit zu berauben. Und zwar solange, bis jemand der Strafverfolgungsbehörde informiert wurde und dort entschieden wurde, ob eine Strafverfolgung aufgenommen werden kann.


Das kann nicht passieren. Sie müssen umgehend zu den Strafverfolgungsbehörden gebracht werden. Das ist entweder der städtische Büttel (Der das sofort an den Staatsanwalt weiterleitet), der Staatsanwalt selbst oder der Regent. Siehe:

Zitat:
Die festgehaltene Person muss umgehend zu den Strafverfolgungsbehörden (Büttel, Staatsanwalt, Regent) gebracht werden.




Zitat:
Und zum Zweiten hab ich beim Lesen etwas das Gefühl, dass Absatz 2 und 3 nicht ganz zueinander passen. Bzw. sich zu ähnlich sind, als dass man sie in zwei Absätze aufteilen sollte. Und wer hat letztlich das letzte Wort? Für mich klingt das nach dem Richter - meiner Meinung nach sollte immer der Regent das höchste und letzte Wort haben. Oder aber Staatsanwalt und Regent brauchen gar nicht gefragt werden und der Richter entscheidet das gleich. Ihr versteht, was ich meine?"


Das Ziel war es dem Regenten und dem Staatsanwalt im Konsens die Möglichkeit zu geben, jemanden in Beugehaft zu nehmen. Der Richter hat dabei nur ein Vetorecht. Der Richter kann nicht jemanden festhalten, wenn der Staatsanwalt es nicht will, der Staatsanwalt kann es nicht, wenn der Regent es nicht will und der Regent kann es nicht, wenn der Richter es für nicht nötig hält. Alle 3 Personen sind praktisch nötig um eine Beugehaft zu begründen. Hier habe ich an den Unabhängigkeitsgrundsatz aus dem Fürstenspiegel gedacht, schließlich ist immer eine Person aus der Justiz von einer anderen Partei. Wenn alle 3 Personen nötig sind, ist die Entscheidung parteiübergreifend und lässt sich so besser legitimieren. Wenn das nur einer entscheiden kann bricht direkt wieder die Willkür-Debatte aus. Diese Troika ist im Sinne von allen.

Zitat:
viel zu lang.


Machs kürzer. Was würdest du denn kürzen wollen? Ich kann das auch in den §6 StGB untermischen und dann beides kürzen, wenn das gewünscht ist.

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BeitragVerfasst: So 14. Dez 2014, 23:29 
"Gracias. Verstanden." Zu einer anderen offenen Frage würde sie unter vier Augen nochmal kurz mit Freas reden.


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BeitragVerfasst: Mo 15. Dez 2014, 12:05 
Freas hat geschrieben:
Machs kürzer.


§ x Ein Verdächtiger kann für X Tage in Arrest genommen werden. Wird nach dieser Zeit keine Anklage erhoben, hat er unverzüglich auf freien Fuss gelassen zu werden. Ihm steht für diese Zeit keine Entschädigung zu. Ein Arrest wird nicht auf eine mögliche Kerkerhaft angerechnet.


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