Guter Einwand, Jellena.
Zitat:
§ X Beugehaft
1. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person ein Verbrechen begangen hat, darf man sie festhalten. Die festgehaltene Person muss umgehend zu den Strafverfolgungsbehörden (Büttel, Staatsanwalt, Regent) gebracht werden.
2. Festgehaltene Personen müssen ordentlich behandelt werden. Sie müssen sofort freigelassen werden, wenn eine Klageerhebung durch den Staatsanwalt oder Regenten ausgeschlossen wird. Die Klageerhebung muss ansonsten innerhalb von drei Tagen erfolgen. Nach der Klageerhebung ist vom Staatsanwalt und Regenten gemäß dem Amtseid zu entscheiden, ob die Person weiterhin in Beugehaft bleibt. Die Beugehaft endet spätestens nach Urteilsspruch. Wird eine Person freigesprochen, so ist sie für die Beugehaft zu entschädigen. Die Beugehaft kann als Kerkerhaft im Urteil angerechnet werden.
3. Der Richter ist über die Festnahme umgehend zu informieren. Er hat die Person freizulassen, wenn die Beweise nicht ausreichen um eine Festnahme nach Absatz 1 zu begründen. Weiterhin kann er sie freilassen, wenn die Festnahme außer Verhältnis zum erwartbaren Strafmaß steht oder von der Person keine Gefahr ausgeht.
Den Bütteln würde dann gesagt werden, dass sie den Gefangenen umgehend zum Staatsanwalt ins Büro zu bringen haben. Wichtig war für mich, dass der Bürger, der einen Verbrecher festhält, möglichst schnell einen Ansprechpartner findet, und dafür nicht durch die halbe Grafschaft zum Staatsanwalt reisen muss.