Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Änderung §7 AG
BeitragVerfasst: Mi 7. Mär 2018, 16:20 
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Werte Ratsmitglieder,

die Abstimmungsreife zum Thema Regelungen zum Armee-Etat wurde festgestellt. Leider ist in der Formulierung ein Fehler passiert, der ausgeglichen werden sollte. Aufgrunddessen eröffne ich hiermit die Abstimmung.

Die vollständige Diskussion könnt ihr hier nachlesen.


Abstimmungsfrage:
Soll §7 Armeegesetz wie folgt geändert werden?
Zitat:
§ 7 Finanzierung der Armee

(1) Der Armeeetat wird vom württembergischen Haushalt gesondert behandelt.
(a) Der Armeeetat wird für alle Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit der Armee Württembergs stehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Soldzahlungen von Einsätzen, die von der Grafschaft zu tragen sind.
(b) Die Einspeisung in den Armeeetat ist dem Armeeführer mitzuteilen.
(c) Die Höhe des Etats wird vom Oberbefehlshaber festgelegt.
(2) Dem Marschall obliegt die Buchführung des Armeeetats.
(3) Der Armeeführer kann über die Verwendung der Mittel innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs frei entscheiden.



Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung


Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

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Quarke von Greifenklau, Fürst von Pommern-Wolgast


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