Die Abstimmung ist mit 10 abgegebenen Stimmen des Rates gültig.
Der Rat von Württemberg hat sich entschieden, folgende Ausarbeitung in das Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg unter § 4 Amtsträger als neuen Punkt 9 aufzunehmen
Zitat:
Die Bürgervertreter:
1) Der Bürgervertreter wird für eine Amtsdauer von drei Monaten gewählt.
2) Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen voraus.
3) Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister die Wahl. Sie dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.
4) Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt, in welcher der Bürgervertreter gewählt wird, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
5) Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter eröffnet der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase, sollte er dies nicht tun, hat jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt das Recht, die Nominierungsphase zu eröffnen.
6) Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtsenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestens 5 Bürger beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
7) Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.
6) Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung geändert werden. Sie werden dann entsprechend über ein Dekret der Stadt geregelt.
Die Abstimmungsergebnisse im Detail:
Mit "Ja" stimmten: Blackrabbit, Butterfly9, Danavis, Esmarra, Larissa.., Magnus_von_Elsbach, Rabi_de_granezia, Sugarcam, Venegance, Volante, (10)
Mit "Nein" stimmten: - Keiner -
Enthaltungen: - Keiner -
Nicht abgestimmt haben: Catharina.elisa, Hadestu
unentschuldigt (2)