Abgestimmt werden soll die folgende Änderung im Württemberger Strafgesetz.
Die Frage zur Abstimmung lautet:Soll § 2 des WB-Strafgesetzes wie folgt geändert werden?
Die Abstimmungsoptionen sind:- Ja
- Nein
- Enthaltung
Es gelten wie immer die Abstimmungsregelungen gemäß der Geschäftsordnung des Rates.
Die Abstimmung läuft 48 Stunden lang, abgestimmt wird offen. Für eine gültige Abstimmung müssen 9 Stimmen abgegeben werden, oder Einstimmigkeit vorliegen wenn es weniger sind. Es gilt die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf.Zitat:
Legende:
[grün] = Neu, [rot] = gestrichen
Zitat:
§ 2 Verrat
1. Wer Wissen, das er im Zuge seiner Amtsführung oder seines Dienstes erlangt hat oder wer widerrechtlich erlangtes Wissen an Unberechtigte weitergibt, begeht Verrat.
2. Wer sein Amt vernachlässigt oder missbraucht, begeht Verrat.
3. Wer sich weigert die Autorität und Herrschaft des Grafen anzuerkennen, macht sich des Verrats schuldig. Die Verweigerung, die Autorität von Amtsträgern oder die Herrschaft des Grafen anzuerkennen, kann als Verrat oder Hochverrat geahndet werden. Dies gilt auch für den nicht bestimmungsgemäßen Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils.
4. Wer gegen die Bestimmungen zu militärischen Vereinigungen und zum Tragen von Waffen verstößt, macht sich des Verrats schuldig.
_________________
Imperialer Graf von Hohenlohe ~ Pfalzgraf von Nellenburg ~ Graf von Löwenstein