Fr 14. Feb 2014, 17:51
III. Ausschluss von Ratsmitgliedern
(1) Liegen berechtigte Sicherheitsbedenken oder massive Vernachlässigungen der Ratsaufgaben vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss veranlassen.
(2) Der Ausschluss muss im Rat unter Vorlage von Beweisen begründet werden.
(3) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist dann unverzüglich zu eröffnen.
III. Ausschluss von Ratsmitgliedern
(1) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens durch Beleidigungen, Drohungen oder Angriffe auf andere Ratsmitglieder vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss veranlassen.
(2) Der Ausschluss muss im Rat unter Vorlage von Beweisen begründet werden.
(3) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist dann unverzüglich zu eröffnen.
(4) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben. Ein entsprechender Antrag kann auch von jedem Ratsmitglied beim Grafen eingereicht werden.
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