Sa 20. Jun 2020, 21:48
bisherige Fassung hat geschrieben:
§ 2 Verrat
(1) Als Verrat geahndet werden Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Die Weitergabe von geheimen Informationen
b) Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
c) Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
d) Das Abgeben einer Falschaussage oder die Fälschung von Beweismitteln vor Gericht
e) Der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils
f) Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
g) Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern
neue Fassung hat geschrieben:
§ 2 Verrat
(1) Als Verrat geahndet werden Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Die Weitergabe von geheimen Informationen
b) Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
c) Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
d) Das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht
e) Der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils
f) Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
g) Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern
Sa 20. Jun 2020, 21:48
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Di 23. Jun 2020, 09:13
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