Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Di 4. Jul 2017, 15:12 
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Registriert: Di 5. Jul 2011, 15:57
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Leider mit etwas Verspätung..... Ragna bat mich, dieses Thema hier zu eröffenen:

Zitat:
Ragnagor_babenco hat geschrieben:
Würdet ihr mir einen gefallen erweisen und im Öffentlichen Sitzungssaal ein neues Thema eröffnen. Ich halte es nicht für Sicherheitsrelevant.

Es gab schon mal häufiger die Ansprachen.

Derzeit ist es so das wenn Bürger gegen das Württemberger Gesetzbuch oder Sicherheitsgesetz verstossen es keine Strafen geben kann.


(( Im Deutschen STGB ist geschrieben § 1 Keine Strafe ohne Gesetz))
Gut wir sind in RK. Ich möchte es garnicht so kleinlauf wie in RL haben.
Aber ich meine das in unseren STGB unter

§1, 2 oder 3 der Passus hinzugefügt werden müsse.
Zitat:
(1) Als __________ bestraft werden Handlungen, welche die........
(2) Darunter fallen insbesondere:

a) Die Missachtung von gültigen Gesetzten des Württemberger Gesetzbuch.
b) Die Missachtung von gültigen Gesetzten des Sicherheitsgesetz.



Dekrete sind ja schon im STGB aufgenommen und im Armeegesetz ist ebenfalls eine Rechtsstruktur enthalten.

Es ist sicherlich einfacher im STGB den Passus hinzuzufügen als in den jeweiligen Gesetzen eine Rechtsstruktur wie beim Armeegesetz einzubinden.

Aber damit wäre unklarheiten wenn sowas zukünfig passieren würde beseitigt und die Rechslage klar.


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Di 4. Jul 2017, 15:12 


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BeitragVerfasst: Di 4. Jul 2017, 17:14 
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Liegt das net im ermessen des sa was eine Straftat ist oder desjenigen der sich betroffenfühlt?
also wenn keiner Klagt ises soweit glaub ich zulässig oder versteh ich nu die Frage net?


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BeitragVerfasst: Di 4. Jul 2017, 20:38 
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Man nimmt halt als Hilfe eine Norm aus dem StGB dazu und hat eben zwei Rechtsgrundlagen, ist aber völlig unschädlich.

Man könnte es deutlicher machen, aber rechtssicher ist es bereits jetzt.

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BeitragVerfasst: Di 4. Jul 2017, 22:14 
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Zitat:
Bitte aushängen.

Ich bin mir gerade nicht ganz sicher, meine aber das der Hauptanklagegrund ingame mässig ausgewählt werden müsse.
Also Hochverrat, Verrat, Stöf etc

Es gibt sicherlich andere Beispiele aber ich werde nun eins auf mich anwenden.

Ein Feindliches Banner kommt Richtung Stuttgart. Offensichtlich ist von diesem Gefahr auszugehen.
Am ende hat das Banner stuttgart eingenommen und die Armee hat nichts dagegen unternommen.
Die Stadt konnte weil das Banner wieder abzog schnell und ohne Gefahr zurückerobern.
Schaden ist keiner verursacht worden.

Wofür könnte man mich nun anklagen?
Anklagbar sind am Provinzgericht Hochverrat, Verrat, Störung des öffentlichen Friedens,
Betrug.

Klar wäre ,ich habe das Gesetzt:
Zitat:
§3 Sicherung der Dörfer
(4) Für die Sicherung des Schlosses ist die Armee verantwortlich.


missachtet.

Ich habe der Grafschaft keinen direckten schaden zugefügt.
Ich habe kein Gültiges Dekret des Grafen missachtet.
Weil es war ein Gesetz. Ein Gesetz kann kein Dekret sein. beides weisen unterschiede auf. Auch wenn sie gemeinsamkeiten haben.
Man kann jetzt gerne mal alle Punkte im STGB aufzählen ob da was zutrifft. Hier muss sehr genau gesucht werden.

Der Stawa hat ingame nur 2 mal die möglichkeit sich zu äussern. Wie auch der angeklagte.
Ich in dem Falle sage klar. Keine Strafe ohne Straftat
Und im STGB steht nirgens was passiert wenn ich ein Gesetz nicht einhalte.

Sollte das Beispiel nicht greifen werde ich gegebenenfals ein eher Praxisnaheres Beispiel nehmen.


von Ragnar


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BeitragVerfasst: Do 6. Jul 2017, 21:37 
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was dies nun für ein Punkt bei einer Anklage wäre, kann ich nun auch nicht genau sagen.

Und wenn ich es richtig verstanden habe, ist es ja dennoch irgendwo eine straftat
Zitat:
Und im STGB steht nirgens was passiert wenn ich ein Gesetz nicht einhalte.


die Nichteinhaltung also in dem bsp die nicht Sicherung des Schlosses ist ja nun mal eine nicht Einhaltung eines Gesetztes und in dem Fall auch eine nicht Erfüllung der Aufgabe.Also ein Gesetzesverstoss , aber ich bin wie gesagt kein Jurist

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BeitragVerfasst: Fr 7. Jul 2017, 06:04 
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Schaut mal in diese Akte.

Da habe ich Fahnenflucht abgeurteilt als Verrat.

Es geht also unproblematisch.

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BeitragVerfasst: So 16. Jul 2017, 09:06 
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Ragna hatte mir hierzu nochmal geschrieben - schon vor über einer Woche. Die Verzögerung geht gänzlich auf meine Kappe, ich bitte das zu entschuldigen.

Ragnagor_babenco hat geschrieben:
Betreff: Gesetzesänderung - Verstöße gegen das Strafgesetzbuch.

Sini_brachenau hat geschrieben:
Schaut mal in diese Akte.

Da habe ich Fahnenflucht abgeurteilt als Verrat.

Es geht also unproblematisch.



Den fall aegier wurde nach dem armeegesetzt verurteilt weil fahrenflucht den tatbestand des verrates erfüllt.
Lesen kann ich den fall nicht mehr. Deswegen weiss ich nicht mehr wie er behandelt wurde.

Aber ich denke und beführchte das man mich nicht versteht oder verstehen will.
Aber ich weiss erst mal bescheid.
Das kann ausgehangen werden oder auch nicht.


Also:

Ich habe mir explizit das Armeegesetz nochmal angeschaut, insbesondere:

Zitat:
§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) Jeder Soldat hat den Anweisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und die ihm zugewiesenen Aufgaben und Aufträge zu erfüllen.
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden, unterliegen, auch nach Austritt aus der Armee, der Geheimhaltung.
(3) Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Gefahrenlage der Grafschaft zu gewähren ist.*
(4) Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes erstattet zu bekommen.
(a) Die Erstattung ist auf 300 Taler pro Soldat gedeckelt.
(b) Es können höhere Erstattungen beantragt werden, welche jedoch vom Oberbefehlshaber autorisiert werden müssen.
(5) Die Mitgliedschaft in anderen militärischen oder verbotenen Organisationen ist verboten.

* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt


Zitat:
§ 12 Austritt

(1) Der Austritt muss durch einen Antrag beim Garnisonskommandanten oder im Kasernenhof beantragt und vom Armeeführer genehmigt werden.
(a) Der Austritt kann nicht erfolgen, wenn sich der Soldat auf einem Einsatz befindet oder erhöhte Alarmbereitschaft in der Grafschaft ausgerufen wurde.
(2) Der Soldat wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden und gilt ab diesem Zeitpunkt als Zivilist.


hier sind ja nun einige Verfehlungen genannt - teils im Umkehrschluss - derer man sich schuldig machen könnte. Dafür gibt es aber auch den Abschnitt IV im Gesetz:

Zitat:
Abschnitt IV - Gerichtsbarkeit

§ 17 Rechtsstruktur

(1) Der Armeeführer trägt die Verantwortung der Strafverfolgung bei Vergehen gegen das Armeegesetz innerhalb der Armee.
(2) Der Armeeführer und der Armeestab sind für die Beurteilung der Schwere der einzelnen Verstöße verantwortlich.
(3) Die württembergische Justiz ist bei Verrat und Hochverrat zuständig.
(4) Sanktionen innerhalb der Armee können unabhängig des gerichtlichen Urteils vollstreckt werden.

§ 18 Eidbruch

(1) Eidbruch wird als Hochverrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Unautorisierte kriegerische Handlungen wie Rathausstürme, Raubüberfälle und Totschlag gilt als Eidbruch.
(b) Öffentliche Hetze gegen Amtspersonen der Grafschaft von Württemberg gilt als Eidbruch.

§ 19 Bruch der Schweigepflicht

(1) Der Bruch der Schweigepflicht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Die Weitergabe von Ausbildungsunterlagen an unautorisierte Personen gilt als Bruch der Schweigepflicht.
(b) Das Weitergeben von Sicherheitsrelevanten Informationen gilt als Bruch der Schweigepflicht und wird als Eidbruch geahndet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.

§ 20 Befehlsverweigerung

(1) Befehlsverweigerung wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Das vorsätzliche Missachten und Verweigern von Befehlen wird als Befehlsverweigerung gewertet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.

§ 21 Fahnenflucht

(1) Fahnenflucht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Das unerlaubte Verlegen des Wohnsitzes außerhalb der Grafschaft von Württemberg wird als Fahnenflucht gewertet.
(b) Das Verlassen der Grafschaft ohne eine Genehmigung durch den Vorgesetzten wird als Fahnenflucht gewertet.
(c) Vorsätzlich unerlaubtes Verlassen oder Auflösen einer Einsatzgruppe oder das Verlassen des Einsatzbereiches gelten als Fahnenflucht.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


Was das Armeegesetz anbelangt komme ich zu dem Schluss, dass jede Verfehlung über das Armeegesetz auch strafrechtlich verfolgt werden kann, nötigenfalls mit Normkette in StGB rein.

Beim Sicherheitsgesetz, hier nachzulesen, sieht es etwas anders aus. Dort fehlt dieser schöne Abschnitt "Gerichtsbarkeit". Zwar ist bspw. genannt, dass Einreise ohne Genehmigung als Verrat geahndet wird, aber die Nennung der Pflichten der Gendas und Miliz bleibt ohne Konsequenz. Hier die Frage: Will man das?

Ähnlich verhält es sich mit dem Gesetzbuch der GS, hier einzusehen, wo wiederum zahlreiche Pflichten genannt sind - ohne Konsequenz bzw. als was die Verfehlung geahndet wird. Allerdings fängt der Aufbau des StGB dies problemlos auf, ich bitte darauf zu achten, hier beispielhaft an §2 Verrat:

Zitat:
§ 2 Verrat

(1) Als Verrat geahndet werden Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Die Weitergabe von geheimen Informationen
b) Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
c) Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
d) Das Abgeben einer Falschaussage oder die Fälschung von Beweismitteln vor Gericht
e) Der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils
f) Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
g) Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern


Der Absatz 2 enthält also keine abschließende Aufzählung, sondern die gängigsten Beispiel. Der Jurist kann also auch andere Verfehlungen unter Verrat wie in Abs. 1 definiert subsumieren.

Damit fängt man auch die fehlenden Konsequenzen für Gendas im Sicherheitsgesetz auf.

Zusammengefasst: Ich sehe hier keinen Nachbesserungsbedarf.

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BeitragVerfasst: Mo 24. Jul 2017, 14:14 
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Mich würde hier die Meinung der Kollegen interessieren. Wenn nichts kommt, könnte das hier sonst auch weg.

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BeitragVerfasst: Mo 24. Jul 2017, 14:23 
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Ich bin klar gegen zu viele Regulierungen.

Als ich noch Armeeführer war und eine Soldatin welche unerlaubterweise nach Bayern gezogen ist von der dortigen Justiz nicht angeklagt wurde, fielen uns die ganzen Regulierungen auf den Kopf.

Willkür ist besser, zumindest in unserer Zeit.

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BeitragVerfasst: Mo 24. Jul 2017, 15:46 
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Beiträge: 2478
Ich sehe nach all den Schilderungen und Erläuterungen auch keinen Grund zu einer Nachbesserung. Die Beispiele zeigen, dass es durchaus eine Möglichkeit gibt um Verstöße gegen das Gesetz zu ahnden, wenn der jeweilige Staatsanwalt es für Erwiesen hält. Auch wenn es nicht, direkt ausformuliert ist.

Zu viele Regelungen können dort auch schnell ein Fallstrick sein.


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