Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Soll das Armeegesetz wie vorgestellt geändert werden?
Ja 100%  100%  [ 8 ]
Nein 0%  0%  [ 0 ]
Enthaltung 0%  0%  [ 0 ]
Abstimmungen insgesamt : 8
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BeitragVerfasst: Do 3. Sep 2020, 14:33 
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Werte Ratsmitglieder,

die Abstimmungsreife der Änderung des Württemberger Armeegesetzes wurde festgestellt.
Aufgrund dessen eröffne ich hiermit die Abstimmung.
Die entsprechende Diskussion dazu, ist ab hier zu lesen.
Ich bitte nun um Abstimmung.

bisherige Fassung hat geschrieben:

§ 5 Armeestab

(2) Der Armeestab setzt sich mindestens aus dem stellvertretenden Armeeführer, dem Ausbildungsoffizier, dem Nachrichtenoffizier, dem Hauptmann und den Bannerherren der Armee zusammen.

§ 9 Aufnahme
(3) Jeder Rekrut muss sich einer Grundausbildung unterziehen.
(4) Nach bestandener Grundausbildung erfolgt die Vereidigung. Der Text des Fahneneides lautet wie folgt:

Rot Streichen
Blau abändern
Grün geändert

(3) Nach bestandener Probezeit von 4 Wochen erfolgt die Vereidigung. Der Text des Fahneneides lautet wie folgt:

(4) Jeder Anwärter mit militärischer Erfahrung kann nach der Vereidigung auf Beschluss der Armeeführung mit einem höheren Dienstgrad in die Armee eingegliedert werden.


neue Fassung hat geschrieben:

§ 5 Armeestab

(1) Der Armeestab untersteht der Befehlsgewalt des Armeeführers, ausgenommen davon ist der Hauptmann, der lediglich ein Wortrecht im Stab innehat und somit nicht stimmberechtigt ist.
(2) Der Armeestab setzt sich mindestens aus dem stellvertretenden Armeeführer, dem Nachrichtenoffizier, dem Hauptmann und den Bannerherren der Armee zusammen.

§ 9 Aufnahme

(1) Jeder Bürger Württembergs, der mindestens den Stand eines Bauern oder Landstreichers innehat, kann Mitglied der württembergischen Armee werden.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Armee ist ein einwandfreier Leumund und der Wohnort, sowie Aufenthalt in Württemberg.
(3) Nach bestandener Probezeit von vier Wochen erfolgt die Vereidigung. Der Text des Fahneneides lautet wie folgt:
Ich schwöre, meine Pflicht zum Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, ihre innere und äußere Sicherheit zu wahren und Übel von ihr fern zu halten. Ich werde meinen Dienst pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Dieses Versprechen gilt bis in den Tod oder der Entlassung aus dem Armeedienst. Der HERR sei mein Zeuge.
(4) Jeder Anwärter mit militärischer Erfahrung kann nach der Vereidigung auf Beschluss der Armeeführung mit einem höheren Dienstgrad in die Armee eingegliedert werden.



Abstimmungsfrage:
Soll das Armeegesetz wie vorgestellt geändert werden?

Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung

Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

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