Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Soll Abschnitt IV des Armeegesetzes wie vorgestellt geändert werden?
Ja 100%  100%  [ 7 ]
Nein 0%  0%  [ 0 ]
Enthaltung 0%  0%  [ 0 ]
Abstimmungen insgesamt : 7
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BeitragVerfasst: So 8. Nov 2020, 13:16 
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Werte Ratsmitglieder,

die Abstimmungsreife der Änderung des Württemberger Armeegesetzes wurde festgestellt.
Aufgrund dessen eröffne ich hiermit die Abstimmung.
Die entsprechende Diskussion dazu, ist ab hier zu lesen.
Ich bitte nun um Abstimmung.

alte Fassung hat geschrieben:
Armeegesetz der Grafschaft Württemberg


vom 06.09.1468


...

Abschnitt IV - Gerichtsbarkeit

§ 17 Rechtsstruktur

(1) Der Armeeführer trägt die Verantwortung der Strafverfolgung bei Vergehen gegen das Armeegesetz innerhalb der Armee.
(2) Der Armeeführer und der Armeestab sind für die Beurteilung der Schwere der einzelnen Verstöße verantwortlich.
(3) Die württembergische Justiz ist bei Verrat und Hochverrat zuständig.
(4) Sanktionen innerhalb der Armee können unabhängig des gerichtlichen Urteils vollstreckt werden.

§ 18 Eidbruch

(1) Eidbruch wird als Hochverrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Unautorisierte kriegerische Handlungen wie Rathausstürme, Raubüberfälle und Totschlag gilt als Eidbruch.
(b) Öffentliche Hetze gegen Amtspersonen der Grafschaft von Württemberg gilt als Eidbruch.

§ 19 Bruch der Schweigepflicht

(1) Der Bruch der Schweigepflicht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Die Weitergabe von Ausbildungsunterlagen an unautorisierte Personen gilt als Bruch der Schweigepflicht.
(b) Das Weitergeben von Sicherheitsrelevanten Informationen gilt als Bruch der Schweigepflicht und wird als Eidbruch geahndet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.

§ 20 Befehlsverweigerung

(1) Befehlsverweigerung wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Das vorsätzliche Missachten und Verweigern von Befehlen wird als Befehlsverweigerung gewertet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.

§ 21 Fahnenflucht

(1) Fahnenflucht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Das unerlaubte Verlegen des Wohnsitzes außerhalb der Grafschaft von Württemberg wird als Fahnenflucht gewertet.
(b) Das Verlassen der Grafschaft ohne eine Genehmigung durch den Vorgesetzten wird als Fahnenflucht gewertet.
(c) Vorsätzlich unerlaubtes Verlassen oder Auflösen einer Einsatzgruppe oder das Verlassen des Einsatzbereiches gelten als Fahnenflucht.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


neue Fassung hat geschrieben:
Armeegesetz der Grafschaft Württemberg


vom xx.xx.1468


...

Abschnitt IV - Gerichtsbarkeit

§ 17 Rechtsstruktur

(1) Der Armeeführer trägt die Verantwortung der Strafverfolgung bei Vergehen gegen das Armeegesetz innerhalb der Armee.
(2) Der Armeeführer und der Armeestab sind für die Beurteilung der Schwere der einzelnen Verstöße verantwortlich.
(3) Ist die Grafschaft oder eine ihrer Städte das Opfer der Straftat und liegt eine Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Fall vor, kann von der württembergischen Justiz Anklage erhoben werden.
(4) Sanktionen innerhalb der Armee können unabhängig des gerichtlichen Urteils vollstreckt werden.

§ 18 Eidbruch

(1) Eidbruch kann als Hochverrat an der Grafschaft von Württemberg bestraft werden.
(a) Unautorisierte kriegerische Handlungen wie Rathausstürme, Raubüberfälle und Totschlag können als Eidbruch bestraft werden.
(b) gestrichen

§ 19 Bruch der Schweigepflicht

(1) Der Bruch der Schweigepflicht kann als Verrat an der Grafschaft von Württemberg bestraft werden.
(a) Die Weitergabe von Ausbildungsunterlagen an unautorisierte Personen kann als Bruch der Schweigepflicht bestraft werden.
(b) Das Weitergeben von sicherheitsrelevanten Informationen kann als Bruch der Schweigepflicht bestraft werden.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und können dementsprechend bestraft werden.

§ 20 Befehlsverweigerung

(1) Befehlsverweigerung kann als Verrat an der Grafschaft von Württemberg bestraft werden.
(a) Das vorsätzliche Missachten und Verweigern von Befehlen kann als Befehlsverweigerung bestraft werden.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und können dementsprechend bestraft werden.

§ 21 Fahnenflucht

(1) Fahnenflucht kann als Verrat an der Grafschaft von Württemberg bestraft werden.
(a) Das unerlaubte Verlegen des Wohnsitzes außerhalb der Grafschaft von Württemberg kann als Fahnenflucht bestraft werden.
(b) Das Verlassen der Grafschaft ohne eine Genehmigung durch den Vorgesetzten kann als Fahnenflucht bestraft werden.
(c) Vorsätzlich unerlaubtes Verlassen oder Auflösen einer Einsatzgruppe oder das Verlassen des Einsatzbereiches kann als Fahnenflucht bestraft werden.
(2) Schwere Fälle können als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft werden.

Änderungen sind blau hervorgehoben.

Abstimmungsfrage:
Soll Abschnitt IV des Armeegesetzes wie vorgestellt geändert werden?

Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung

Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

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