Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: [Abstimmung] Neuer Vertrag mit Baden
BeitragVerfasst: So 1. Mai 2022, 00:31 
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Werte Ratsmitglieder,

die Abstimmungsreife von [Neuer Vertrag mit Baden] wurde festgestellt. Aufgrunddessen eröffne ich hiermit die Abstimmung.

Die vollständige Diskussion könnt ihr hier nachlesen.


Abstimmungsfrage:
Soll Württemberg den Vertrag unterzeichnen?

Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung

Abstimmungsdauer:

Die Abstimmung endet am 04.05.1470 um 2 Uhr

Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft mindestens 48 Stunden & maximal 5 Tage.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens drei Viertel der aktuellen Ratssitzung abgestimmt haben.
  • Enthaltungen werden nicht gewertet.
  • Nach Auszählung der Abstimmung wird das Ergebnis vom Regenten oder Wortführer öffentlich ausgehangen.

Zitat:
Vertrag zwischen der Markgrafschaft Baden und der Grafschaft Württemberg zur Prestigebeteiligung[/size]



Präambel
    Zur Wahrung der Wehrfähigkeit und im Geiste der Zusammenarbeit beider Deutscher Provinzen treffen die Provinzen Baden und Württemberg eine Vereinbarung zur Beteiligung am Badischen Prestige.


§1 Leistungen
    (1) Die Markgrafschaft von Baden erklärt sich bereit beliebig viele provinzbeteiligte Banner Württembergs anzuerkennen.
    (2) Es wird angestrebt das Prestige der Provinz Baden dauerhaft bei 3,5 Sternen zu halten.
    (3) Die Verwaltung des Prestiges obliegt dem Rat der Markgrafschaft von Baden.

§2 Eintritt
    Der Vertrag erlangt Gültigkeit nach Absprache beider Parteien und mit der ersten Lieferung der Feierwaren.

§3 Beitrag
    (1) Die gesamten investierten Feierkosten belaufen sich im Schnitt auf 13 000 Taler (äquivalent 722 Farben oder 325 Paar Schuhe) pro Dekade (10 Tage).
    (2) Die Markgrafschaft von Baden beteiligt sich hierbei mit mindestens 9750 Talern (äquivalent 542 Farben oder 244 Paar Schuhe) pro Feier.
    (3) Die Grafschaft von Württemberg beteiligt sich hierbei mit 3250 Talern (äquivalent 180 Farben oder 81 Paar Schuhe) pro Feier, die kostenlos an die Markgrafschaft übergeben werden. Eine Mischung der Feierwaren ist möglich.
    (4) Die Lieferung mit 722 Farben oder 325 Paar Schuhen für 4 Feierbeteiligungen erfolgt aus Württemberg alle 40 Tage.

§4 Zusammenarbeit
    Der Rat von Baden beobachtet aktiv die Kosten des Prestiges, steigen die Kosten zum Erhalt des Prestiges über die im Vertrag definierten Werte in einem Zeitrahmen von 20 Tagen, hat der Rat von Baden umgehend die unterzeichnenden Parteien zu informieren. Über weitere Schritte wird im Anschluss gemeinsam beraten.

§5 Sanktionen
    (1) Eine verspätete Lieferung ist im gegenseitigen Einverständnis ohne Sanktionen möglich.
    (2) Wenn die Lieferfrist ohne Begründung und Meldung überschritten wird, so kann die Markgrafschaft Baden eine Frist von 10 Tagen festsetzen, mit einer Strafzahlung von 5% des Feierwertes zusätzlich zum vereinbarten Feierwert.
    (3) Wenn auch diese Frist verstreicht, kann eine weitere 10 Tägige Frist mit einer Strafzahlung von 10% zusätzlich zum vereinbarten Feierwert festgelegt werden.
    (4) Verstreicht auch diese Frist, so kann Baden die Anerkennung für sämtliche Banner, die diesen Vertrag betreffen, zurückziehen.

    (5) Wenn das Prestige von Baden an 30 Tagen in Folge unter 3,5 Sterne fällt, hat Württemberg alle 3 Feierdekaden das Recht auf Rückerstattung der Beteiligung der letzten 3 Feiern.
    (6) Sollte eine rechtzeitige Meldung durch den Rat von Baden an den Rat von Württemberg erfolgt sein, dass das Prestige unter die festgelegten 3,5 Sterne gefallen ist, verringert sich der Anteil der Rückerstattung der letzten 3 Feiern auf 50%. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf Sanktionszahlungen verzichtet werden.
    (7) (5.5) und (5.6) treten erst 3 Monate nach Vertragsschluss in Kraft.

§6 Austritt
    (1) Beide Parteien können von diesem Vertrag 90 Tage nach Kündigungsdatum zurücktreten.
    (2) Bei Nichteinhalten der Vereinbarung kommt es zur einseitigen Auflösung des Vertrags.
    (3) Schulden bleiben bestehen.

§7 Änderungen
    (1)Der Beitrag kann, je nach Anzahl beteiligter Provinzen, im Einvernehmen verändert werden. Es gilt Änderungsdatum + 30 Tage.
    (2) Änderungen werden in Form einer Zusatzvereinbarung festgehalten.
[/quote]


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: So 1. Mai 2022, 00:31 


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BeitragVerfasst: So 1. Mai 2022, 07:40 
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Formfehler
Zitat:
Die Abstimmung endet am 04.04.1470 um 2 Uhr


Ansonsten :fuer:


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