Di 24. Aug 2021, 09:12
Allgemeine Prozessordnung für Württemberg
Stand: 6.5.1468
§ 1 Gültigkeit und Definition
(1) Die folgenden Regeln finden Anwendung auf das Provinzgericht der Grafschaft von Württemberg und sind von den Staatsanwälten und Richtern der Provinz einzuhalten.
(2) Die Allgemeine Prozessvordnung ist eine niedergeschriebene Mindestanforderung an Anklageschrift, Abschlussplädoyer der Anklage und Urteilsspruch in einem Verfahren. Sind die Mindestanforderungen nicht erfüllt, kann ein Verfahren wegen Verfahrensfehlern für ungültig erklärt werden. Ein unrechtmäßig Verurteilter muss durch die Grafschaft für eine unrechtmäßig erhaltene Strafe angemessen entschädigt werden.
§ 2 Personal des Provinzgerichts
Ein Richter darf nicht über ein Verfahren urteilen, dass er selbst als Staatsanwalt begonnen hat. Das ergibt sich aus dem Richtervertrag und kann Konsequenzen durch die großkaiserliche Administration nach sich ziehen. Bei einem solchen Fall hat das RKG das Urteil zu treffen.
§ 3 Die Anklageschrift
(1) Eine Anklageschrift muss folgende Inhalte aufweisen:a) Name des Angeklagten
b) Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird
c) Ort und Datum der Tat
d) Nennung der gebrochenen Gesetzesstellen
e) Nennung der Beweise für die Tat und alle Zeugen, die im Laufe des Verfahrens benannt werden
f) Nennung von Vorstrafen, die noch nicht rehabilitiert worden sind (Siehe Strafregister)
g) Datum und Unterschrift des Staatsanwalts
(2) Ausnahme davon bilden Durchführungen von Urteilen des Reichskammergerichts oder anderen Gerichten, die Anspruch auf Urteilsdurchführung durch das Provinzgericht haben. In diesem Fall muss aber ein eindeutiger Bezug zu dem entsprechenden Prozess vor dem anderen Gericht hergestellt werden. (Aktenzeichen und die Kopie des Urteils)
(3) Mehrere Prozesse sind gemäß einer Rechtsklärung des RKG in einem Prozess zusammenzufassen. Es darf nur eine Gesamtstrafe gebildet werden, die nicht über die Höchststrafen des Richtervertrags hinaus gehen. Mehrere Straftaten sind demnach in Tatmehrheit in einem Prozess anzuklagen.
(4) Der Angeklagte muss mit entsprechendem Respekt angesprochen werden. Beleidigungen haben keinen Platz im Gerichtssaal.
§ 4 Das Abschlussplädoyer der Anklage
Das Abschlussplädoyer der Anklage muss innerhalb von 2 Tagen nach dem ersten Plädoyer der Verteidigung abgehalten werden. Es sollte Bezug zur Verteidigungsrede haben und auf Zeugenaussagen eingehen.
§ 5 Die Fristen
(1) Dem Angeklagten bzw. dem Staatsanwalt werden je zwei Tage für das Halten ihrer Plädoyers gegeben.
(2) Die Prozessbeteiligten haben in jedem Prozess einmalig die Möglichkeit begründet die Frist auf maximal 7 Tage verlängern zu lassen.
(3) Der Richter entscheidet, ob die Gründe für eine Verlängerung plausibel sind und kann die Dauer der Fristverlängerung festlegen.
§ 6 Der Urteilsspruch
(1) Der Urteilsspruch muss folgende Inhalte aufweisen:a) Name des Angeklagten
b) Schuldspruch/Freispruch von der zu Lasten gelegten Tat
c) Das Strafmaß
d) Begründung des gefunden Urteils und des Strafmaßes
e) Datum und Unterschrift des Richters
§7 Dokumentation
(1) Dokumente, Aussagen, Fristen und Plädoyers werden bei laufenden Fällen in einer Akte gesammelt. Die Akte ist aktuell zu halten und wird mit Urteilsspruch geschlossen. Eine Akte darf nur von einer Person handeln.
(2) Abgeschlossene Fälle werden im Strafregister bei den abgelegten Fällen gesammelt. Die Fallakte wird dort archiviert und es wird im Falle eines Schuldspruches eine Strafakte durch den Richter nach einer Vorlage angelegt. Die Strafakte wird im Index des Strafregisters festgehalten. Nachdem die Tat rehabilitiert wurde, wird die Strafakte abgelegt. Wurde bereits eine Strafakte erstellt, ist diese zu aktualisieren, anstatt eine neue anzulegen.
(3) Alle Verurteilungen müssen in den Justice Records vermerkt werden, da die Urteile sonst aufgehoben werden können.
§ 8 Änderung und Verstöße
(1) Verstöße gegen die Allgemeine Prozessordnung können dazu führen, dass ein Prozess vor dem Reichskammergericht gemäß dem Reichsjustizgesetz neu aufgerollt werden muss.
(2) Änderungen der Allgemeinen Prozessordnung obliegen dem Richter im Sinne des §6 Abs. 4 Strafgesetzbuches und der Stille des Gesetzes.
Di 24. Aug 2021, 09:12
Di 24. Aug 2021, 12:21
Di 24. Aug 2021, 12:46
§ 1 (10) Prozessordnungen werden von den Provinzen beschlossen. Das Reichskammergericht gibt sich selbst eine Prozessordnung, die vom Reichstag zu bestätigen ist. Gibt es keine Prozessordnung, entscheidet der zuständige Richter über den Verfahrensablauf.
Di 24. Aug 2021, 13:50
So 26. Sep 2021, 14:11
So 26. Sep 2021, 16:01
So 26. Sep 2021, 16:47
Mo 27. Sep 2021, 08:18
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