Mi 21. Jan 2015, 08:54
Erweiterung StGB hat geschrieben:§ 11 Sicherungsgewahrsam
- Eine Person kann ohne Anklage in Sicherungsgewahrsam genommen werden, wenn mindestens:
- Gegen die Person dringender Tatverdacht eines schweren Verbrechens und Fluchtgefahr vor der Strafverfolgung besteht, oder:
- Von dieser Person Gefahr für Leib und Leben anderer oder für die Grafschaft Württemberg ausgeht.
- Ein Sicherungsgewahrsam ist durch den Richter der Provinz spätestens 24 Stunden nach Arrestierung zu legitimieren und darf 3 Tage nicht überschreiten.
- Eine angeklagte Person in Sicherheitsgewahrsam kann bis zum Urteilsspruch im Arrest verbleiben. Der Arrest kann bei Schuldspruch auf eine Kerkerstrafe angerechnet werden.
Mi 21. Jan 2015, 08:54
Mi 21. Jan 2015, 09:13
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Mi 21. Jan 2015, 12:24
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Mi 21. Jan 2015, 21:31
Do 22. Jan 2015, 07:19
Fr 23. Jan 2015, 08:50
Fr 23. Jan 2015, 08:53
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