Beschlüsse und Abstimmungen des Rates von Württemberg
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Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:41

Zulassung von Orden - 29. August 1455
mit 7 Stimmen dafür und 3 Enthaltungen wurde der folgende Erlass befürwortet.

Erlass für die Durchführung eines Zulassungsverfahren von militärischen Orden sowie Organisation mit militärischen Unterorganisationen, Abteilungen oder Bereichen.

(1) Für die Einleitung eines Zulassungsverfahren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Übergabe von Informationen über Regeln, Ziele, Mitglieder und aktuellen Aktivitäten in Württemberg an den Rat von Württemberg.
b) Anerkennung der Gesetze/Armeegesetze von Württemberg und deren Einhaltung
c) uneingeschränkter Zugang zum Versammlungsort (Forum o.ä.) für mindestens 2 Ratsmitglieder


(2) Erteilung der Zulassung

a) Nach Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen, entscheidet der Rat über die Zulassung


(3) Nach Zulassung gelten folgende Bedingungen:

a)Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen.
b) Regelmäßige Berichte über Aktivitäten in der Vergangenheit, laufende Aktivitäten sowie für die Zukunft geplante Aktivitäten. Die Häufigkeit der Berichte wird vom Rat festgelegt.
c) Informationen über Aktivitäten in der Grafschaft Württemberg
d) Einhaltung der in §12 WüGB hinterlegten Anforderungen für miltärische Vereinigungen.


(4) Entzug der Zulassung

a) Wird durch den Rat entschieden.
b) Bei nachweislichen Verstoss gegen die in Absatz 3 erhobenen Bedingungen, tritt automatisch ein vorläufiger Zulassungsentzug bis zur endgültigen Entscheidung des Rates ein.
c) Bei Verdacht auf Verstoss gegen die in Absatz 3 erhobenen Bedingungen, kann der Graf oder der Rat einen vorläufigen Zulassungsentzug beschließen, bis der Sachverhalt endgültig geklärt ist.

Sa 27. Feb 2010, 10:41

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:42

Stellvertreter des Grafen - 29. August 1455
mit 11 Stimmen dafür und einer dagegen wurde einer Änderung der Geschäftsordnung zugestimmt.

Regelung für den Stellvertreter des Grafen
1. Der Stellvertreter wird vom Grafen vorgeschlagen. Dabei sollten die primären Kriterien bei Kompetenz, Zuverlässigkeit und gegenseitiges Verständnis liegen.
2. Im Idealfall werden Stellvertreter und Graf von verschiedenen Parteien gestellt.
3. Der Stellvertreter wird in den Koalitionsverhandlungen von den anwesenden Ratsmitgliedern bestimmt, sollte es keine Einigung geben wird er binnen 2 Tagen nach Amtsantritt im Rat gewählt.
4. Der Stellvertreter hat die Pflicht den Grafen in Abwesenheit nach bestem Wissen zu vertreten und die Politik im Sinne des Grafen weiterzuführen.
5. Der Stellvertreter hat die gleichen Einsichtsbereiche in den Foren wie der Graf.
6. Graf und Stellvertreter arbeiten zusammen und haben eine gegenseitige Informationspflicht und ein Beratungsrecht.

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:43

§6 Adel - 27. August 1455
mit 8 Stimmen dafür, einer dagegen und einer Enthaltung wurde der Paragraph in der folgenden Form angenommen.

§ 6 Der Adel

(1) Nähere rechtliche Bestimmungen zum Adel sind im Adelsgesetz des Reiches festgehalten.
(2) Der Rittertitel ist Voraussetzung um einen Ritterorden gründen zu dürfen.
(3) Verstöße gegen Absatz 2 werden als Betrug (Urkundenfälschung) geahndet.

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:44

Sicherheitsgesetz - 26. August 1455
mit Einstimmigkeit von 10 Stimmen angenommen.

Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg

Abschnitt 1: Sicherheitsstrukturen

§1 Die Miliz
Sie ist der direkte Schutz des Rathauses und wird vom Bürgermeister direkt eingestellt. Eine zivile Einheit die keine Ausbildung benötigt und an ihr Dorf gebunden ist.

§2 Bürgerwehr

(1) Die Mitglieder der Bürgerwehr müssen eine Ausbildung über das Funktionieren der militärischen Verteidigung erfolgreich absolviert haben. Die Verantwortung für die Ausbildung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.
(2) Die Bürgerwehr darf in Friedenszeiten nicht außerhalb des eigenen Ortes, im Verteidigungsfall nicht außerhalb der Grafschaft Württemberg tätig werden.
(3) Mitglieder der Armee dürfen auch Mitglied der Bürgerwehr sein. Ihre Verpflichtungen gegenüber der Armee haben jedoch Vorrang vor denen gegenüber der Bürgerwehr.


§3 Armee

(1) Für die Armee findet das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg Anwendung.


§4 Verteidigungsheer


(1) Im Verteidigungsheer werden alle nicht der Bürgerwehr oder Armee angehörigen Personen erfasst, welche Verteidigungsfall der Grafschaft freiwillig zur Verfügung stehen.
(2) Die Angehörigen des Verteidigungsheeres unterliegen in Friedenszeiten keinerlei Verpflichtungen.
(3) Angehörige des Verteidigungsheeres müssen sich nach Ausruf des Verteidigungsfalls binnen 3 Tagen bei Ihren zugewiesenen Kommandanten melden,
(4) Mitglieder des Verteidigungsheeres dürfen nicht zu Einsätzen außerhalb der Grafschaft Württemberg befohlen werden.
(5) Im Verteidigungsfall gilt für das Verteidigungsheer das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg.



Abschnitt 2: Frieden

§5 Sicherung der Dörfer


(1) Die Sicherung des Dorfes wird durch die Bürgerwehr des Dorfes übernommen.
(2) Für die Sicherung der Dörfer in Friedenszeiten liegt die Verantwortung beim amtierenden Bürgermeister des Dorfes.


§6 Sicherung der Hauptstadt

(1) Zur Sicherung der Hauptstadt wird die Armee der Grafschaft Württemberg eingesetzt.
(2) Die Bürgerwehr der Hauptstadt beteiligt sich unter der Kommando der Armee an der Sicherung.
(3) Die Sicherheit der Hauptstadt obliegt der Verantwortung des Hauptmanns der Grafschaft Württemberg, in Kooperation mit dem Bürgermeister der Hauptstadt.


§7 Sicherung der Handelswege


(1) Die Sicherung der Handelwege obliegt der Armee der Grafschaft Württemberg.
(2) Der Einsatz externe Organisationen und Gruppen zum Geleitschutz oder zur Verfolgung von Räubern ist möglich.
(3) Die Verantwortung für die Sicherung der Handelswege obliegt dem Hauptmann der Grafschaft Württemberg.


Abschnitt 3: Krieg

§8 Verteidigung der Dörfer/Hauptstadt


(1) Zur Verteidigung der Ortschaften in der Grafschaft ist die Bürgerwehr zuständig.
(2) Die Bürgerwehr wird in die Armee eingegliedert und steht unter dem Recht der Armee. §1 Abs.2 WüSiG ist zu berücksichtigen.
(3) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg, in Kooperation mit den Bürgermeistern.


§9 Verteidigung der Grafschaft


(1) Die Verteidigung der Grafschaft wird durch die Armee gewährleistet.
(2) Das Verteidigungsheer wird in die Armee eingegliedert und steht unter dem Recht der Armee. §3 Abs.4 WüSiG ist zu berücksichtigen.
(3) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.


§10 Kriegseinsätze außerhalb der Grafschaft Württemberg

(1) Kriegseinsätze sind der regulären Armee vorbehalten.
(2) Freiwillige dürfen unter Einhaltung des Armeegesetzes der Grafschaft Württemberg beteiligt werden.
(3) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:46

Dienstgradschlaufen - 22. August 1455
mit 9 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen angenommen.

Lanzer:

Rekrut

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Knecht

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Waffenknecht

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Schwertknecht

Bild

Schildknecht

Bild

Landsknecht

Bild


Unteroffizier

Unteroffizier

Bild

Junker

Bild

Rottmeister

Bild

Offiziere:


Fähnrich

Bild

Leutnant

Bild

Oberleutnant

Bild

Stabsoberleutnant

Bild

Oberst

Bild

General

Bild

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:47

Dienstgrade - 18. August 1455
mit 9 Stimmen dafür und 2 Enthaltungen angenommen.

Dienstgrade / Dienstgradgruppen

II. Haufenführer (Offiziere)

- General / Armeeführer
- Oberst / Stellvertretender Armeeführer
- Stabsoberleutnant / Stabsdienstler
- Oberleutnant / Dienstalter SK
- Leutnant / SK
- Fähnrich / Nach bestandener Offiziersprüfung

III. Rottenführer (Unteroffiziere)

- Rottmeister / Alter Dienstgrad Feldwebel
- Junker / Offiziersschüler
- Rottknecht / Alter Dienstgrad Unteroffizier

IV. Lanzer (Mannschaften)

- Landsknecht / In etwa wie Hauptgefreiter
- Schildknecht / In etwa wie Obergefreiter
- Schwertknecht /Alter Dienstgrad Gefreiter
- Waffenknecht /Alter Dienstgrad Soldat
- Knecht / Nach bestandener Grundausbildung
- Rekrut / In der Grundausbildung

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:50

Justizabkommen mit Österreich - 17. August 1455
mit Einstimmigkeit von 10 Stimmen befürwortet.

Justizabkommen
zwischen dem Erzherzogtum Österreich und der Grafschaft Württemberg


Artikel 1:
Wenn die Grafschaft Württemberg eine Person verdächtigt, nach einem von ihr verübten Verbrechen die Flucht ergriffen zu haben, bevor die lokale Justiz eine Anklage erheben konnte, kann die Grafschaft Württemberg der Justiz des Erzherzogtum Österreichs die juristische Verfolgung des flüchtigen Verdächtigen anvertrauen. Dies hat in enger Zusammenarbeit und mit dem Einverständnis der Justiz der Grafschaft Württemberg zu erfolgen.

Artikel 2:
Wenn das Erzherzogtum Österreich eine Person verdächtigt, nach einem von ihr verübten Verbrechen die Flucht ergriffen zu haben, bevor die lokale Justiz eine Anklage erheben konnte, kann das Erzherzogtum Österreich der Justiz der Grafschaft Württemberg die juristische Verfolgung des flüchtigen Verdächtigen anvertrauen. Dies hat in enger Zusammenarbeit und mit dem Einverständnis der Justiz des Erzherzogtums Österreich zu erfolgen.

Artikel 3:
Wenn ein Angeklagter in die verbündete Provinz flieht, um sich der Justiz zu entziehen, wird der Angeklagte in die ansuchende Provinz ausgeliefert, um sich den Gesetzen der ansuchenden Provinz zu stellen.
Dazu wird folgendes Verfahren angewandt:
- Anklage auf Antrag der Provinz auf deren Territorium der Verstoß begangen worden ist. Der Staatsanwalt der ansuchenden Provinz verfasst die Anklageschrift, das Plädoyer wird dem Staatsanwalt der prozessführenden Provinz übergegeben.
- Das Verfahren wird vom Gericht der prozessführenden Provinz durchgeführt. Der zuständige Richter fällt das Urteil abhängig von den Gesetzen der ansuchenden Provinz.
- Zusammenarbeit zwischen den gerichtlichen Behörden der zwei Vertragspartner, um eine optimale Anwendung des Rechts der ansuchenden Provinz zu erreichen.

Artikel 4:
Das Erzherzogtum Österreich und die Grafschaft Württemberg müssen sich gegenseitig über die potentielle Gefahr durch verurteilte Straftäter, die sich entweder in Österreich oder in Württemberg niederlassen wollen, informieren. Dies erfolgt durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den juristischen Archivaren.

Artikel 5:
Im Falle der Verletzung eines der Artikel durch eine der zwei Seiten wird das Abkommen als hinfällig deklariert. Der Vertrag wird direkt aufgelöst, nachdem der Graf oder Erzherzog die Verletzung eines der Artikel dieses Justizabkommens benannt und bewiesen hat.
Das Abkommen wird alle 30 Tage nach dem Datum der offiziellen Unterschrift automatisch erneuert, wenn es nicht von einer der zwei Parteien innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach dem Datum der Verlängerung widerrufen wird.


Für das Erzherzogtum Österreich:

xxx [Erzherzog von Österreich] am xx.xx.1455

[img]Siegel%20von%20Österreichs[/img]

Für die Grafschaft Württemberg:

xxx [Graf von Württemberg] xx.xx.1455

[img]Siegel%20von%20Württemberg[/img]

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:51

Abstimmregeln - 15. August 1455
durch einstimmigen Beschluss der Gesamtheit des Rates wurden folgende Änderungen angenommen.

I. Regelung bei Abstimmungen
(1) Die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder gewinnt die Abstimmung, wenn bei
12 Anwesenden 7 Stimmen dafür sind
10 - 11 Anwesenden 6 Stimmen dafür sind
8 - 9 Anwesenden 5 Stimmen dafür sind
Wenn die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder noch geringer ist, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(2) Bei Stimmengleichheit von Ja : Nein + Enthaltung + nicht Abgabe, der möglichen Stimmen, erhält der Graf eine Stimme mehr.
(3) Die Dauer der Abstimmung beträgt 3 Tage oder bis zur vorzeitigen Abgabe aller möglichen Stimmen.
4) ......................
(5) Das Ergebnis der Abstimmung wird nach Abstimmungsende verkündet. Wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. sicherheitsrelevante Abstimmungen), kann das Ergebnis auch verkündet werden, sobald der Ausgang der Abstimmung eindeutig ist (Siehe benötigte Mehrheit unter Abs.1). Die Stimmenanzahl ist auf alle Fälle erst nach Ende der Abstimmung zu verkünden.

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:53

Misstrauensvotum - 15. August 1455
mit 7 Stimmen dafür, 2 dagegen und 3 Enthaltungen wurde die Änderung in der Geschäftsordnung befürwortet.

(1) Das Misstrauensvotum ist das Entziehen des Vertrauen des Rates gegenüber dem amtierenden Grafen.
(2) Das Misstrauensvotum kann nur gestellt werden, wenn der amtierende Graf
- sein Amt nicht ensprechend seinen Pflichten erfüllt
- desöfteren Entscheidungen gefällt hat, die sich gravierend zum Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben
- die Arbeit des Gesamtrates blockiert
(3) Das Misstrauensvotum erfolgt offen und kann vom Grafen und der Ratsmitglieder zur Abstimmung gebracht werden.
(4) Das Misstrauensvotum gilt als verkündet, wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder dieses unterstützen.
(5) Ein erfolgreich ausgesprochenes Misstrauensvotum erwartet vom Grafen eine Amtsniederlegung, die Ratsmitglieder können ihre Amtsposten straffrei niederlegen.
(6) Der Graf wird Neugewählt. Die Neuverteilung der Ratsposten auf die verbleibenden Ratsmitglieder steht dem neuen Grafen frei.

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:56

Justizabkommen mit Touraine - 12. August 1455
mit 11 Stimmen dafür und einer Enthaltung wurde das Abkommen beschlossen.

Traité de coopération judiciaire entre le Duché de Touraine et le Comté de Württemberg.

Dans leur grande sagesse, leurs seigneuries Dame alex87, Duchesse de Touraine et ............, Comte de Württemberg ont souhaité mettre par
écrit un traité juridique qui lie les peuples de Touraine et du Comté de Württemberg, afin que la Justice perdure pour les générations à venir.

Article I
1. Les Hautes Parties Contractantes reconnaissent le principe qu'une personne ne peut fuir la loi qu'elle enfreint et échapper à l'autorité de son Souverain sur ses terres.
2. Si un citoyen est mis en accusation dans l'une des deux régions il devra être soumis aux lois et aux coutumes du lieu de son crime ou délit.

Article II
1. Si un accusé fuit dans la province alliée par ce traité pour essayer d'échapper à la justice il sera soit extradé, soit jugé par délégation par les instances juridiques du lieu de son arrestation. Le jugement par délégation implique la collaboration totale entre les procureurs et les juges des deux provinces de manière à ce que l'accusé subisse le châtiment qu'il aurait reçu s'il n'avait point fuit.
2. La procédure à suivre serait la suivante:
- Inculpation sur demande de la province sur le territoire de laquelle l'infraction a été commise. Le procureur de la province requérant rédigera l'acte d'accusation, le réquisitoire sera rendu pars le procureur de la province requise.
- Procédure conduite par les autorités judiciaires de la province requise. Le juge requis tranche souverainement, avec pour seul obligation de motiver sa décision suivant le droit (au sens large) de la province requérant.
- Collaboration entre les autorités judiciaires des deux provinces en vue de la bonne application du droit de la province requérant


Article III
1. Les représentants de la justice (Lieutenant de Police, Sergent de Police, Prévôt, Procureur, Juge) des provinces collaboreront ensemble afin de créer un registre des casiers judiciaires entre les deux provinces.
2. Tout délit commis dans une province, déjà commis auparavant dans l'autre pourra être poursuivi comme récidive.

Article IV
1. Les Hautes Parties Contractantes reconnaissant l'amitié entre nos deux provinces. Ceci tant et aussi longtemps que les deux régions concernées respecteront leur allégeance à leur Roy et/ou à leur Empereur.
2. Cette entente ne créant aucune obligation de défense mutuelle.

Article V
1. Leurs Seigneuries ainsi que leurs héritiers et successeurs s’engagent à respecter les articles de ce traité. Tout manquement à une clause par l’une des deux parties libère l’autre de ses engagements jusqu’à ce qu’une compensation substantielle soit réalisée.
2. Toute annulation unilatérale du traité en situation de paix devra respecter l’ordre sous cité sinon sera considérée comme un acte de trahison et autorisera des représailles.
3. Un message du Souverain sera envoyé à l'autre Souverain puis une déclaration officielle et solennelle sera publiée à la gargotte de l'autre province.
4. Les affaires entre les deux provinces en cours lors de l'annulation ne pourront être arrêtées et iront jusqu'aux termes de leur instruction.
5. Toute annulation unilatérale du traité en situation de guerre déclarée est un acte de Trahison et autorisera des représailles totales.
6. Par consentement mutuel, la réécriture du traité dans son intégralité ou partiellement, voire son annulation peut être décidée.

Article VI
1. Ce traité liant la justice de deux comtés ne possédant pas la même langue maternelle, il est convenu que les comtés respecteront la version présentée et votée au conseil dans leur langue maternelle.

Signataire dans l'ambassade. (Ort). Wuerttembergs(Datum):

Au nom du comté des Wuerttemberg :
Au nom du duc Lonestar71

Signed in the castle of Württemberg, .......

Sieur .........., count of Württemberg.



Au nom du Duché de Touraine:

Signé en le château de Tours, le ....

Dame alex87, Duchesse de Touraine.



Témoin :
- Sieur theking, Botschafter Touraine /ambassadeur de Touraine,
- Sieur ............, Wortführer Württemberg / Porte-Parole de Württembergs

fourni à Stuttgart le XXXX




Gerichtlicher Vertrag der Zusammenarbeit zwischen der Herzogtum von Touraine und der Grafschaft von Württemberg.

In ihrer großen Weisheit verleihen Ihre Hoheiten, ..........., Herzog von Württemberg und Herzogin, alex87 von Touraine, ihrem Wunsch Ausdruck, die Freundschaft, die die Völker von Touraine und von Württemberg verbindet, schriftlich in einem Justizabkommen zu fixieren, damit diese Freundschaft die Generationen überdauert.

Artikel I
1. Die Hohen Vertragsparteien bekennen sich zu dem Grundsatz, dass eine Person nicht dem Gesetz, das sie verletzt hat, und der Autorität des Herrschers in seinen Landen entgehen kann.
2. Wird ein Bürger in einer der beiden Regionen angeklagt, so muss er den Gesetzen und den Bräuchen des Ortes seines Verbrechens oder Vergehens unterliegen.

Artikel II
1. Wenn ein Angeklagter in die verbündete Provinz flieht, um sich der Justiz zu entziehen, wird er entweder ausgeliefert oder ihm wird im Auftrag von den Rechtsinstanzen des Ortes seiner Verhaftung der Prozess gemacht, wenn dem nicht das Recht der ausführenden Provinz entgegen steht. Für ein Urteil im Auftrag ist die enge Zusammenarbeit zwischen den Staatsanwälten und den Richtern der zwei Provinzen erforderlich, so dass der Angeklagte die Strafe erhält, die er erhalten hätte, wenn er nicht mehr hätte fliehen können.
2. Dazu wird folgendes Verfahren angewandt:
- Anklage auf Antrag der Provinz auf deren Territorium der Verstoß begangen worden ist. Der Staatsanwalt der ansuchenden Provinz verfasst die Anklageschrift, das Plädoyer wird dem Staatsanwalt der prozessführenden Provinz übergegeben.
- Das Verfahren wird vom Gericht der prozessführenden Provinz durchgeführt. Der zuständige Richter entscheidet unabhängig, mit der einzigen Einschränkung, dass die Begründung seiner Entscheidung auf dem Recht (im weiteren Sinne) der ansuchenden Provinz basieren muss.
- Zusammenarbeit zwischen den gerichtlichen Behörden der zwei Vertragspartner, um eine optimale Anwendung des Rechts der ansuchenden Provinz zu erreichen.

Artikel III
1. Die Vertreter der Justiz (Polizeileutnant, Polizeifeldwebel, Befehlshaber, Staatsanwalt, Richter) der Provinzen werden zusammen arbeiten, um ein gemeinsames Gerichts-Register zu schaffen.
2. Jedes Vergehen in einer Provinz, das zuvor bereits einmal im Gebiet des Vertragspartners begangen wurde, kann als Rückfall verfolgt werden.

Artikel IV
1. Die Hohen Vertragsparteien erkennen die Freundschaft zwischen unseren beiden Provinzen an. Dies so sehr und solange wie die zwei betreffenden Regionen ihre Treuepflicht gegenüber ihrem König und/oder Kaiser respektieren.
2. Dieses Abkommen schafft keine gegenseitige Verteidigungsverpflichtung.

Artikel V
1. Ihre Hoheiten sowie ihre Erben und Nachfolger verpflichten sich, die Artikel dieses Vertrages zu respektieren. Jeder Verstoß gegen eine Klausel durch einen der beiden Vertragspartner entbindet den anderen von seinen Verpflichtungen, bis eine wesentliche Kompensation verwirklicht wird.
2. Jede einseitige Annullierung des Vertrages in Friedenssituation muss nach untenstehenden Anweisungen erfolgen. Andernfalls wird sie als Verratshandlung angesehen und erlaubt Vergeltungsmaßnahmen.
3. Eine Mitteilung eines Herrschers wird an den anderen Herrscher geschickt, dann wird eine offizielle und feierliche Erklärung feierlich der Weinstube der anderen Provinz veröffentlicht werden.
4. Bei der Annullierung bereits laufende Angelegenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien können nicht gestoppt werden sondern werden zuende geführt.
5. Jede einseitige Annullierung des Vertrages im Kriegsfall (offiziell erklärt) ist Verrat und erlaubt umfassende Vergeltungsmaßnahmen.
6. Durch gegenseitige Einwilligung kann eine Neufassung des Vertrages in seiner Gesamtheit oder in Teilen, sowie auch die Annullierung beschlossen werden

Artikel VI
1. dieser Vertrag, der die Justiz von zwei Grafschaften bindet, die dieselbe Muttersprache nicht besitzen, wird vereinbart, daß die Grafschaften die Version respektieren werden, die vorgestellt wird und dem Rat in ihrer Muttersprache angenommen wurde.

Unterzeichnet in der Botschaft Touraine. Württemberg, (date)

Im Namen der Grafschaft von Württemberg:
Im Namen vom Herzog Lonestar71.

Unterzeichnet im Schloss von Württemberg, .....

.........., Herzog von Württemberg.


Im Namen der Herzogtum von Touraine
Im Namen der Dame alex87

Signed in the castle of Tours, ....
Dame alex87, Herzogin von Touraine.



Zeugen:
- Sieur theking, Botschafter Touraine /ambassadeur de Touraine,
- Sieur ..........., Wortführer Württemberg / Porte-Parole de Württembergs

Erstellt in Stuttgart am ....
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