Beschlüsse und Abstimmungen des Rates von Württemberg
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Re: Abstimmungen

Fr 26. Feb 2010, 21:13

RAG Abschnitt I - 13. November 1455
mit 6 Stimmen dafür und 3 Enthaltungen angenommen.

Abschnitt I Struktur und Hierarchie

§1 Struktur

1. Oberbefehlshaber der Reichsarmee ist der König/die Königin des Deutschen Königreichs.
2. Der militärische Oberbefehl liegt beim Reichsmarschall des Deutschen Königreichs.
3. Der Reichsmarschall beruft einen Reichsarmeestab.
4. Die Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs bilden einen Reicharmeeaufsichtsstab.
5. Im Einsatzfalle beruft der Reichsmarschall die Mitglieder der Heeresleitung.
6. Dem König/ der Königin wird eine Leibgarde zur Verfügung gestellt.



§2 Reichsarmeestab

1. Der Reichsarmeestab wird vom Reichsmarschall berufen und geleitet. Der König/ die Königin besitzt bei der Berufung ein Vetorecht.
2. Der Reichsarmeestab umfasst mindestens einen militärischen Oberkommandanten einer Provinz, sowie den Reichsheeresschatzmeister.
3. Die Mitglieder des Reichsarmeestabes dürfen keinem militärischen wie auch kirchlichen Orden angehören.
4. Die Mitglieder des Reichsarmeestabes müssen Ihren Wohnsitz im Deutschen Königreich haben.
5. Befehle des Reichsmarschalls, betreffend die der Reichsarmee zur Verfügung gestellten Truppen, haben für die Mitglieder des Reichsarmeestabes Priorität gegenüber den Anweisungen des eigenen Regenten und heben widersprechende Anweisungen des Regenten oder anderer Befehlshaber der Provinz auf.

§3 Reichsarmeeaufsichtsstab

1. Der Reichsarmeeaufsichtsstab setzt sich aus allen Regenten der Provinzen und dem König/ der Königin des Deutschen Königreiches zusammen. Er hat Zugang zu allen Räumlichkeiten der Reichsarmee.
1.1 Jeder Regent ernennt öffentlich im Reichsarmeeaufsichtsstab einen Vertreter, welcher ihn im Falle seiner Abwesenheit im Reichsarmeeaufsichtsstab vertritt. Der Regent kann jederzeit einen neuen Vertreter benennen.
2. Der Reichsmarschall und der Reichsheeresschatzmeister erhalten Zugang, haben aber kein Stimmrecht im Reichsarmeeaufsichtsrat.
3. Einstimmige Entscheidungen haben Weisungscharakter.
4. Mehrheitliche Entscheidungen haben Empfehlungscharakter.
4.1 bei Stimmgleichheit bildet die Stimme des Königs die ausschlaggebene Stimme.



§4 Heeresleitung

1. Für den Einsatzfall der Reichsarmee wird eine Heeresleitung gebildet.
2. Der Heeresleitung gehören mindestens der Reichsmarschall, der Reichsheeresschatzmeister und ein Armeekoordinierungsoffizier an.
3. Bei Bedarf wird vom Reichsmarschall ein Einsatzkommandeur ernannt. Der König/ die Könign besitzt Vetorecht.
4. Der Einsatzkommandeur hat die Befehlsgewalt über sämtliche ihm unterstelten Truppen.
5. Die Mitglieder der Heeresleitung müssen Ihren Wohnsitz im Deutschen Königreich haben.


§5 Königliche Garde

1. Die Königliche Garde ist die Leibgarde des Königs und der Königin. Sie umfasst maximal 4 Personen je Provinz.
2. Die Königliche Garde wird vom Reichsmarschall kommandiert.
3. Die Mitglieder der Königlichen Garde dürfen kein Mitglied einer Provinzarmee oder eines militärischen bzw. kirchlichen Ordens sein.
4. Die Mitglieder der Königlichen Garde haben ausnahmslos den Dienstrang eines Ritters des Deutschen Königreiches. Dieser Dienstrang findet ausschließlich in der Reichsarmee Anwendung.

Fr 26. Feb 2010, 21:13

Re: Abstimmungen

Fr 26. Feb 2010, 21:15

Abgabenschlüssel für die Reichsarmee - 5. November 1455
mit einstimmigem Beschluss des Rates angenommen.

Grundmaßstab ist die Einwohnerzahl der Provinzen.
Für jeden Einwohner wird 1 Taler im Monat angesetzt, für Einwohner von Reichgrenzendörfer 50 Heller.
Damit wird einem Entwurf im Reichsarmeegesetz Sorge getragen, dass sich die Reichsgrenzendörfer um einen gewissen Schutz vor Ort kümmern müssen.
Die Zahl der Provinzeinwohner wird in 50er-Schritten abgerundet.
Das gleiche geschieht bei den Reichsgrenzendörfern, damit wir rundere Zahlen haben.

Der Beitrag wird bis zu einer bestimmten Grenze eingefüllt. Die Grenze wird bei 20.480 Talern liegen.
Warum? Ein volles Banner kostet 64*16 Taler=1024 Taler am Tag. Gehen wir davon aus dass ein Banner in Freiburg unsere Grenze gen Frankreich absichern muss, so sollten wir 20 Tage ausharren können.
Sollten die Grenzen zur Schweiz dicht gemacht werden müssen, wollen wir einen Puffer von 10 Tagen für die beiden Banner in Lörrach und Schaffhausen einplanen.

Das heisst:
Findet kein Reichseinsatz statt oder nur ein kleiner Einsatz, so wird die Kriegskasse der Reichsarmee schnell gefüllt sein. Wie es aktuell aussieht in rund 3 Monaten.
Ist die Kasse gefüllt, so werden die Beiträge ausgesetzt und nur um den Anteil aufgefüllt, der verbraucht wird. Das hält die Beiträge dann zukünftig moderat. Nur im richtigen Kriegsfall werden wieder die vollen Beiträge fällig.

Re: Abstimmungen

Fr 26. Feb 2010, 21:16

§16 Handel und Lizenzen - 3. November 1455
mit 10 Stimmen dafür angenommen.

§ 16 - Handel und Lizenzen
(1) Die Regeln für den Handel in den Dörfern werden auf Grundlage dieses Paragraphen durch den Bürgermeister für sein Dorf festgelegt. Diese sind im Rathausbereich und im Forum zu veröffentlichen. Änderungen an diesen Regeln sind möglichst per Rundbrief an die Einwohner mitzuteilen.
(2) Die vom jeweiligen Bürgermeister für sein Dorf festgelegten Regeln für den Handel gelten für jeden Bürger, der in diesem Dorf lebt oder weilt.
(2a) Die von dem Bürgermeister festgelegten Regeln bezüglich der Lizensierung und des An- und Verkaufs von Waren gelten nicht für die Wirtshäuser und können auch nicht auf selbige ausgeweitet werden.
(3) Für den Handel mit nicht selbst produzierten Waren, ist es notwendig eine Lizenz beim Bürgermeister einzuholen. Dieser kann auch personen- oder warenbezogene Pauschallizenzen vergeben.
(4) Ausnahmen von dieser Lizenzpflicht sind
a) Verkäufe von selbst produzierten Waren, wenn die Waren auf dem Markt des Dorfes, in dem Sie erwirtschaftet wurden, verkauft werden
b) Verkäufe der Bürgermeister im Rahmen ihrer Amtsgeschäfte oder wenn sie den Amtsgeschäften dienlich sind.
c) Verkäufe von Beauftragten der Grafschaft oder Beauftragten des Reichs (HRRDN) im Rahmen ihrer Aufträge bzw. Verpflichtungen. Dieser unterliegen jedoch einer vorab Informationspflicht gegenüber dem Bürgermeister.
(5) Als selbst produziert gelten Waren, die
a) durch die eigene Werkstatt oder durch das eigene Feld erwirtschaftet werden und dem zum Zeitpunkt des Verkaufes im Profil des Verkäufers ersichtlichen Beruf oder Feldtyp entsprechen oder
b) die durch Pflücken (Obst), Hacken (Holz) oder Fischen in der jeweiligen Stadt erwirtschaftet werden
(6) Waren zu einem höheren Preis auf dem Markt wieder zu verkaufen, die zuvor günstiger auf dem gleichen Markt gekauft wurden, ist verboten.
(7) Die Regeln für den Handel auf der Grafschaftsmesse werden durch den Rat festgelegt. Änderungen an diesen Regeln sind im Forum und an die Bürgermeister mitzuteilen.
(8 ) Verstöße gegen die Regelungen des Absatzes 2, 3 und 6 werden als Betrug zur Anklage gebracht und sind mit einer Geldstrafe zu belegen.

Re: Abstimmungen

Fr 26. Feb 2010, 21:18

Dienstgrade der Armee - 22. Oktober 1455
mit 7 Stimmen dafür wurden die neuen Dienstgrade beschlossen.

Neue Dienstgrade

Änderung der Dienstgrade
Werte Ratsmitglieder nach durchsicht der Dienstgrade hat sich Armeeführung entschlossen diese um ein paar Dienstgrade zu kürzen vor allen im Offiziersbereich .Ich bitte um baldige Anerkennung

Offiziere


Major / Zusammenfassung von General und Oberst, mit Zusatz Major AF , Major AF Stell
Oberleutnant / ehemals Oberleutnant Stabsoberleutnant /erfahrener Leutnant
Leutnant / nach bestandener Offiziersprüfung

Unteroffiziere

Rottmeister / Offiziersanwärter
Junker/ strebt keine Offizierslaufbahn an
Rottenknecht /nach bestandener Unteroffiziersprüfung

Lanzer

Landsknecht /strebt keine Unteroffizierslaufbahn an
Schwertknecht / Schwert und Schildknecht Zusammenfassung
Waffenknecht/ Regelbeförderung
Knecht /nach bestandener Prüfung

Rekrut / in der Grundausbildung


Durch die Änderung der Dienstgrade, hat sich auch eine Geringfügige Änderung der Dienstgradschlaufen ergeben , vor allen die des Majors ich bitte auch hier um Anerkennung .

Dienstgradschlaufen

Rekrut :
Bild


Lanzer

Knecht
Bild

Waffenknecht
Bild

Schwertknecht
Bild

Landsknecht
Bild

Unteroffiziere

Rottenknecht :
Bild


Junker
Bild

Rottmeister (viel Erfahrung)

Bild


Offiziere

Leutnant
Bild

Oberleutnant
Bild

Major

Bild

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:31

Presse- und Meinungsfreiheit - 13. Oktober 1455
mit 6 Stimmen dagegen, drei dafür und einer Enthaltung abgelehnt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, solange § 5 (Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger) dabei eingehalten wird.
(2) Die Grafschaft Württemberg garantiert die Pressefreiheit. Es findet keine Zensur statt.
Jedoch gelten folgende Einschränkungen:
(Im Folgenden sind Presseorgane als Zeitungen bezeichnet. Gültig ist das Gesetz jedoch für alle Medien.)

(a) Eine Zeitung muss sich in sämtlichen Beiträgen an § 5 halten.
(b) Auf Wunsch muss eine Zeitung Gegendarstellungen veröffentlichen, solange diese den für Beiträge üblichen Rahmen einhalten und ihrerseits § 5 genügen und keine Verleumdungen enthalten. Die Veröffentlichung von Gegendarstellungen darf nur fordern, wer explizit in einem Beitrag der Zeitung genannt wurde, und bezüglich eines Beitrages auch nur einmal. Werden Personen/Gruppierungen nur angedeutet, nicht aber namentlich genannt, kann eine Klarstellung vom Herausgeber verlangt werden.
(c) Verleumdungen werden als Störung des öffentlichen Friedens verfolgt. Der Tatbestand der Verleumdung liegt vor, wenn einer Person/Gruppierung nicht nachweisbare Verbrechen/moralische Verfehlungen öffentlich vorgeworfen werden.
(d) Die Zeitungen werden angehalten eine eigene Kontrollinstanz zu bilden, die die Einhaltung von §5 und Punkt 2 (c) sichern soll und die auch als erste Anlaufstelle im Streitfall gilt. Erst wenn Vermittlungsversuche seitens dieser Kontollinstanz scheitern, können rechtliche Schritte unternommen werden. Die Kontrollinstanz ist dabei als Zeuge zu befragen.

(3) Wer andere in ihrer Meinungsfreiheit beschneidet, bzw. einer Zeitung die Pressefreiheit einschränkt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens in einem schweren Fall schuldig.
(4) Verbreitet eine Zeitung vertrauliche Informationen, zu denen sie durch einen dritten Zugang bekommen hat, (z. B. durch ein Ratsmitglied/Bürgermeister/Armeemitglied), ist allein dieser Informant dafür haftbar, nicht der verfassende Redakteur oder die Zeitung als ganzes.

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:35

Fürstenspiegel - 9. Oktober 1455
angenommen mit 7 Stimmen dafür und einer Enthaltung in der folgenden Fassung.

Württemberger Fürstenspiegel

(1.) Bei der Vergabe von Ratsämter muss die Eignung, nicht Machtinteresse im Vordergrund stehen.
(2) Mitgliedern von in Württemberg verbotenen Organisationen sowie die Innere Sicherheit des Staates gefährdenden Personen können, nach der Wahl in den Rat, vom Regenten nur mit eingeschränkten Befugnissen oder Ämtern ausgestattet werden. Sie dürfen keinesfalls hoheitliche und sicherheitsrelevante Ämter und Befugnisse wie zB. in Justiz oder Militär innehaben.
(3.) Zur Gewährleistung des Kommunikationsflusses, sollen Wortführer und Graf nicht von der gleichen Fraktion gestellt werden.
(4.) Zum Gewähren der Unabhängigkeit der Justiz, sollen Graf und Staatsanwalt nicht von der gleichen Fraktion wie der Richter gestellt werden.
(5.) Zum Verhindern der Willkür einer Fraktion, sollen nie alle militärischen Ämter in der Hand einer einzigen Fraktion sein.
(6.) Zum Verhindern der Willkür einer Fraktion, sollen nie Vogt und Handelsbevollmächtigter in der Hand einer einzigen Fraktion sein.
(7.) Der Armeeführer sollte nicht im Sicherheitsbereich des Rates tätig sein.
(8.) Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.
(9.) Die Mitglieder des Rates sollen respektvoll miteinander umgehen.
(10.) Die Mitglieder im Rat sollen sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht Ihr Gebiet betreffen.
(11.) Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:36

Büttelrichtlinie - 9. Oktober 1455
mit 10 Stimmen dafür in der folgenden Form angenommen.

Richtlinien für Dorfbüttel

I. Stellenangebote

(1) bei noch ausgeschriebenen Stellenangeboten unter Mindestlohn:
- Anbieter anschreiben mit Hinweis auf die Lohnstaffelung und zum Zurückziehen des Angebots auffordern.

(Zu Hause -> Ihr Grundbesitz -> Ihre Stellenangebote -> Annullieren)

(2) bei bereits angenommenen Stellenangeboten unter Mindestlohn:
a) Screenshot anfertigen und Meldung im Schloss machen (Das Verfahren ändert sich nicht, wenn das Vergehen durch Bürger gemeldet wird)
b) Täter anschreiben. Das Anschreiben muss enthalten:
- eine Rechtsbelehrung (Hinweis auf die Gesetze) .
- den Hinweis, dass es die Möglichkeit gibt einen Prozess zu verhindern, wenn ein privater Ausgleich zustande kommt.
- den Hinweis, dass ein normaler Prozess eingeleitet wird, wenn binnen 48 Stunden keine positive Antwort bezüglich des Ausgleiches erfolgt.
c) der Täter hat 48 Stunden Zeit sich beim Büttel zu melden. Nach Ablauf der Frist ist Meldung im Polizeibüro zu machen, ob ein Ausgleich oder Rückkauf angestrebt wird oder nicht.
d) Kommt der Ausgleich durch Verschulden des Täters nicht innerhalb von 3 Tagen zustande, muss dies im Polizeibüro gemeldet werden.
e) Ist der Täter gewillt für einen Ausgleich zu sorgen, aber das Opfer meldet sich nicht, kann auch eine Spende an das Rathaus erfolgen. (Gilt insbesondere bei Sklaverei)
f) Es muss im Polizeibüro gemeldet werden, ob der Ausgleich erfolgt ist.
g) Diese Regelung ist nur bei Ersttätern anzuwenden, bei Wiederholungstaten obliegt es der Entscheidung des Staatsanwaltes, ob ein weiterer Ausgleich möglich ist.


II. Spielermarkt

- Kontrolle des Marktes auf Auffälligkeiten wie Verstöße gegen Höchstpreise oder Verkauf nicht Lizenzierter Waren
- die genauen Kriterien werden vom Bürgermeister festgelegt.

(1) bei Verstößen die bei Testkäufen aufgedeckt werden:
a) Screenshot anfertigen und Meldung im Schloss machen
b) Täter anschreiben. Das Anschreiben muss enthalten:
- eine Rechtsbelehrung (Hinweis auf die Gesetze) .
- den Hinweis, dass es die Möglichkeit gibt einen Prozess zu verhindern, wenn ein privater Rückkauf zustande kommt.
- den Hinweis, dass ein normaler Prozess eingeleitet wird, wenn innerhalb von 48 Stunden keine positive Antwort bezüglich des Rückkaufs erfolgt.
c) der Täter hat 48 Stunden Zeit sich beim Büttel zu melden. Nach Ablauf der Frist ist Meldung im Polizeibüro zu machen, ob ein Rückkauf angestrebt wird oder nicht.
d) Waren müssen zum Verkaufspreis zurückgekauft werden
e) Es muss im Polizeibüro gemeldet werden ob der Rückkauf erfolgt ist.
f) Diese Regelung ist nur bei Ersttätern anzuwenden, bei Wiederholungstaten obliegt es der Entscheidung des Staatsanwaltes, ob ein weiterer Ausgleich möglich ist.

(2) Bei Verstößen, die durch Bürger gemeldet werden:
a) mit Screenshot im Polizeibüro melden
b) die Entscheidung ob eine Gerichtsverhandlung umgangen werden kann liegt im Ermessen des Staatsanwaltes

(3) Bestehen Bedenken von Seiten der Büttel, des Bürgermeisters oder des Staatsanwaltes oder werden Bedenken von anderen Bürgern angemeldet, dass sich der Täter z.B. durch Flucht (Ausreise aus Württemberg oder Klosteraufenthalt) einer Regelung entziehen könnte, ist dieser sofort anzuklagen.

III. Geringfügigkeit

- Sind Straftaten Erstvergehen und fallen sie unter Geringfügigkeit, können sie auch von den Bütteln unter Hinweis auf die Gesetze verwarnt werden.
- Im Polizeibüro ist Meldung über die Verwarnung zu machen.

Von Geringfügigkeit kann man in folgenden Fällen sprechen:
(1) lvl 0 Spieler verkaufen ihr Brot. Nur in diesem Fall ist keine Meldung im Polizeibüro notwendig.
(2) lvl 0 Spieler kaufen und verkaufen erstmals Waren zum gleichen Preis, weil sie denken sie könnten sie gebrauchen.
a) zum Nachweis der Preisgleichheit muss ein Screen vorgelegt werden
b) Erfolgt der Nachweis nicht oder ist der Verkaufspreis höher als der Ankaufspreis wird verfahren wie bei Punkt II.
(3) Spieler verkaufen erstmals erträumte Waren im niedrigen Preissektor (bis 20 Taler)
a) der Traum muss durch Ereignisscreen nachgewiesen werden
b) Erfolgt der Nachweis nicht oder liegt der Streitwert über 20 Taler wird verfahren wie bei Punkt II.
(4) Spieler verkaufen erstmals im Dorf hergestellte Waren geringfügig über dem Höchstpreis
a) Geringfügig bedeutet bis zum einem Streitwert von insgesamt 30 Heller.
b) liegt der Streitwert darüber wird verfahren wie bei Punkt II.


IV. Andere (schwere) Vergehen

Dazu zählen unter Anderem Beleidigung, Raub, Wegelagerei und Revolten
(1) Screenshots sind umgehend ins Polizeibüro weiter zu Leiten damit die Strafverfolgung durch den Staatsanwalt erfolgen kann

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:37

Schwarze Rose - 27. September 1455
mit 11 Stimmen des Rates wurde ein Verbot der Organisation beschlossen.

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:39

§18 Verträge - 23. September 1455
mit 9 Stimmen wurden folgende Änderungen befürwortet.

§ 18 - Verträge
(1) Als Vertrag im Sinne dieser Norm gelten alle Vereinbarungen, die
    (a) zwischen zwei oder mehreren Personen
    (b) zwischen einer Person und einer Vereinigung, Partei oder ähnlichen, organisierten Gruppe oder Amtsperson bzw. Regierung
    (c) zwischen mehreren Vereinigungen, Parteien oder ähnlichen, organisierten Gruppen oder Amtspersonen bzw. Regierungen
getroffen werden.

(2)
    (a) Verträge gelten als vereinbart, wenn dem jeweils gleichlautenden Inhalt eines Vertrages per Ingamebrief (Screen) durch die Vertragsparteien zugestimmt wird.
    (b) Aufträge von Rathäusern und der Grafschaft kommen ohne die in a) genannte Regel aus. Sie sind bindend und gelten als abgeschlossener Vertrag
(3) Entgegen der gegenseitigen Annahme von gegenseitig verpflichtenden Verträgen gemäß Absatz 2 kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass per Ingamebrief (Screen) einer einseitigen Verpflichtung durch denjenigen dem die Verpflichtung obliegt, zugestimmt wird.

(4)
    (a) Kommt eine Vertragspartei einer Verpflichtung aus einem Vertrag nicht nach und hat er dieses selbst zu verschulden, macht er sich des Vertragsbruches schuldig.
    (b) Das Verbrechen des Vertragsbruches liegt nicht vor, wenn der Verpflichtete, der seiner Verpflichtung nicht nachkommt, nachweisen kann, dass die andere Vertragspartei per Ingame-Brief einer Änderung des Wortlautes im Vertrag (z. B. der Fristen) zustimmte. (Screen)
(5) Verstöße gemäß Absatz 4 sind strafbar und können, je nach Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen wie folgt zur Anzeige gebracht und angeklagt werden.
    (a) Nichterbringen einer Leistung wird als Betrug geahndet.
    (b) Nichtzahlung eines Preises/ eines Entgelts/ einer Gebühr wird als Betrug geahndet
    (c) Brechen einer Verschwiegenheitsverpflichtungen (nicht § 9 des Württembergischen Gesetzbuches) oder etwas Vergleichbarem wird als Verrat geahndet.
    (d) Der Missbrauch von öffentlichen Mitteln eines Auftrages der Grafschaft oder eines Rathauses zu anderen Zwecken als im Auftrag vorgegeben, wird als Verrat geahndet.

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:40

Justizabkommen aller deutschen Provinzen - 11. September 1455
durch einstimmigen Beschluss des Rates wurde die folgende Fassung angenommen.

Justizabkommen zwischen den Deutschen Provinzen

In ihrer großen Weisheit verleihen Ihre Hoheiten, _______ Markgraf von Baden, _______ Graf von Württemberg, ________, Graf von Augsburg, _______ Herzog von Bayern und _______, Erzherzog von Österreich ihrem Wunsch Ausdruck, die Freundschaft, die ihre Völker verbindet, schriftlich in einem Justizabkommen zu fixieren, damit diese Freundschaft die Generationen überdauert.


Artikel I
1. Die Hohen Vertragsparteien bekennen sich zu dem Grundsatz, dass eine Person nicht dem Gesetz, das sie verletzt hat, und der Autorität des Herrschers in seinen Landen entgehen kann.
2. Wird ein Bürger in einer der Provinzen angeklagt, so muss er den Gesetzen und den Bräuchen des Ortes seines Verbrechens oder Vergehens unterliegen.


Artikel II
Konnte eine Person, die eines Verbrechens verdächtigt oder beschuldigt wird, die Flucht ergreifen, bevor die lokale Justiz eine Anklage erheben konnte, kann die eine Vertragspartei die andere Vertragspartei die juristische Verfolgung der Person anvertrauen. Das heißt, die Person entweder festzunehmen und auszuliefern oder vor Ort anzuklagen.

Dazu wird folgendes Verfahren angewandt:
- Die Anklage erfolgt auf Antrag der Vertragspartei auf dessen Territorium der Verstoß begangen wurde.
- Der Staatsanwalt der antragstellenden Vertragspartei formuliert die Anklageschrift nach den in der antragstellenden Vertragspartei geltenden Gesetzen, gegen die die flüchtende Person verstoßen hat.
- Die Anklagerede wird der prozessführenden Vertragspartei übergeben.
- Das Verfahren erfolgt durch das Gericht der prozessführenden Vertragspartei. Der zuständige Richter urteilt unabhängig, unter der einzigen Beschränkung, dass die Begründung seiner Entscheidung auf dem Recht (soweit einheimisches Recht dem nicht unmittelbar entgegensteht) der antragstellenden Vertragspartei basieren muss.


Artikel III
Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die potentielle Gefahr durch verurteilte Straftäter. Dies erfolgt durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den juristischen Archivaren.


Artikel IV
1. Die Hohen Vertragsparteien erkennen die Freundschaft zwischen unseren Provinzen an. Dies so sehr und solange wie die betreffenden Regionen ihre Treuepflicht gegenüber ihrem König und/oder Kaiser respektieren.
2. Dieses Abkommen schafft keine gegenseitige Verteidigungsverpflichtung.


Artikel V
1. Ihre Hoheiten sowie ihre Erben und Nachfolger verpflichten sich, die Artikel dieses Vertrages zu respektieren. Jeder Verstoß gegen eine Klausel durch einen der beiden Vertragspartner entbindet den anderen von seinen Verpflichtungen, bis eine wesentliche Kompensation verwirklicht wird.
2. Eine einseitige Annullierung des Vertrages Friedenszeiten muss nach den nachstehenden Anweisungen erfolgen:
- Der derzeitige Herrscher der betreffenden Vertragspartei teilt den derzeitigen Herrschern der anderen Vertragsparteien die Mitteilung über die Aufhebung des Vertrages mit.
- Die Mitteilung wird in den jeweiligen Weinstuben und den Botschaftsbereichen der Vertragsparteien öffentlich gemacht.
- Laufende Angelegenheiten, die unter die Bedingungen des Vertrages fallen, können im Falle einer Annullierung des Vertrages durch eine oder beide Vertragsparteien nicht beendet werden, sondern müssen unter den Bedingungen des Vertrages ordnungsgemäß zu Ende geführt werden.
Andernfalls wird die Annullierung als Verrat angesehen und erlaubt den anderen Vertragsparteien angemessene maßnahmen zu ergreifen.
3. Mit in Kraft treten dieses Vertrages werden bestehende Justizabkommen zwischen den beteiligten Provinzen ersetzt.
4. Durch gegenseitige Einwilligung kann eine Neufassung des Vertrages in seiner Gesamtheit oder in Teilen, sowie auch die Annullierung beschlossen werden.


Unterzeichnet in der Botschaft. (Ort). ___________ (Datum) __________

Im Namen der Markgrafschaft von Baden:
Im Namen der Grafschaft von Württemberg:
Im Namen der Grafschaft von Augsburg:
Im Namen des Herzogtums Bayerns:
Im Namen der Erzherzogtums Österreich:

Zeugen: _____________________
Thema gesperrt



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