Di 9. Jun 2015, 03:00
§ 23 Besoldung
I. Für jeden Einsatztag hat der Soldat Anspruch auf einen Sold von 16 Talern. Der Truppführer hat einen Anspruch auf 20 Taler.
II. Auf Einsätzen können zusätzliche Waren und Gelder aus dem Armeeetat bereitgestellt werden.
III. Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
IV. 14 Tage nach Einsatzende verfallen sämtliche Ansprüche, wenn kein Einsatzbericht eingereicht wurde.
V. Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht, unbegründete oder falsche Einsatzrechnungen abzulehnen.
Vorschlag ohne Absatz II.:
§ 23 Besoldung
I. Für jeden Einsatztag hat der Soldat Anspruch auf einen Sold von 16 Talern. Der Truppführer hat einen Anspruch auf 20 Taler.
II. Auf Einsätzen können zusätzliche Waren und Gelder aus dem Armeeetat bereitgestellt werden.
II. Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
III. 14 Tage nach Einsatzende verfallen sämtliche Ansprüche, wenn kein Einsatzbericht eingereicht wurde.
IV. Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht, unbegründete oder falsche Einsatzrechnungen abzulehnen.
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