Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Di 9. Jun 2015, 22:05 
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:arrow: Ja - Änderung §12 Verordnungen und Erlässe

:arrow: Ja - Änderung § 11 Allgemeine Rechte und Pflichten

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~ fest verwurzelt in Württemberg ~


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Verfasst: Di 9. Jun 2015, 22:05 


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BeitragVerfasst: Mi 10. Jun 2015, 06:52 
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☻Ja - Änderung §12 Verordnungen und Erlässe

☻ Ja - Änderung § 11 Allgemeine Rechte und Pflichten

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Landgräfin von Leuchtenberg Gräfin von Schönburg und Schönbrunn bischöfliche Vogtin von Naumburg-Zeitz


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BeitragVerfasst: So 14. Jun 2015, 11:35 
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BeitragVerfasst: So 14. Jun 2015, 13:53 
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Die Abstimmung zur Änderung des Armeegesetzes ist beendet.

Ja - Änderung §12 Verordnungen und Erlässe: (Malaka_al_Qahiraty, Carlson, Sini_brachenau, Leiv., Janski89, Freas, Butterfly9, Volante, Lisana
Nein - Keine Änderung §12 Verordnungen und Erlässe: Keine Stimme

Ja - Änderung § 11 Allgemeine Rechte und Pflichten: (Malaka_al_Qahiraty, Carlson, Sini_brachenau, Leiv., Janski89, Freas, Butterfly9, Volante, Lisana
Nein - Keine Änderung § 11 Allgemeine Rechte und Pflichten: Keine Stimme

Enthaltung: (Karin, Sualtim)

Nicht abgestimmt habt ein Ratsmitglied Ratsmitglieder (Anastasia - entschuldigt)

Zitat:
§ 11 Allgemeine Rechte und Pflichten - alt

I. Jeder Soldat hat den Anweisungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten und legt über jegliche Handlungen Rechenschaft bei diesem ab.
II. Wissen, welches im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben wird, unterliegt der Schweigepflicht. Von dieser kann er durch die in Abschnitt 1 genannten Ämter entbunden werden.
III. Soldaten haben sich, ungeachtet der Dienstgrade, gegenseitig mit Respekt und Achtung zu behandeln.
IV. Jeder Soldat hat das Recht sich gemäß des Dienstrechtes bei seinem direkten Vorgesetzten über Problemsituationen zu beschweren.
IV. Mit der Aufnahme als Soldat verpflichtet man sich, die Armee würdevoll nach außen zu vertreten.
V. Jeder Offizier, Stadtkommandant, sowie dessen Stellvertreter ist berechtigt, Beförderungsvorschläge einzureichen.
VI. Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Lage der Grafschaft zu gewähren ist.*
VII. Das Erteilen von Befehlen in der Öffentlichkeit ist zum Schutz vor unerwünschten Zuhörern nur in Notfällen gestattet.
VIII. Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes zurückerstattet zu bekommen.

* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt


§ 12 Verordnungen und Erlässe - alt

I. Alkoholkonsum

a) Der Konsum von Alkohol auf Einsätzen ist auf 2 Bier pro Tag beschränkt.
b) Auf öffentlichen Veranstaltungen ist während des offiziellen Teils das Konsumieren von Alkohol verboten.
c) In Friedenszeiten ist der Konsum uneingeschränkt, sofern am nächsten Tag keine Beeinträchtigung besteht.

II. Es herrscht ein allgemeines Duellierverbot in den Arenen. Sondergenehmigungen sind beim Armeeführer zu beantragen.
III. Während Kriegszeiten und erhöhten Alarmstufen gilt ein uneingeschränktes Urlaubsverbot.*
IV. Mitgliedschaft in anderen Organisationen

a) Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee bei allen Parteien und Verbänden beteiligen, sofern die dortige Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegensteht.
b) Eine Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation führt zur sofortigen Entlassung.
c) Mit dem Leisten des Schwurs auf einen Ritterorden ist die Mitgliedschaft in der Armee von Württemberg nicht mehr möglich.

*Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt




Zitat:
§ 11 Allgemeine Rechte und Pflichten - neu

I. Jeder Soldat hat den Anweisungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten und legt über jegliche Handlungen Rechenschaft bei diesem ab.
II. Wissen, welches im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben wird, unterliegt der Schweigepflicht. Von dieser kann er durch die in Abschnitt 1 genannten Ämter entbunden werden.
III. Soldaten haben sich, ungeachtet der Dienstgrade, gegenseitig mit Respekt und Achtung zu behandeln.
IV. Jeder Soldat hat das Recht sich gemäß des Dienstrechtes bei seinem direkten Vorgesetzten über Problemsituationen zu beschweren.
IV. Mit der Aufnahme als Soldat verpflichtet man sich, die Armee würdevoll nach außen zu vertreten.
V. Jeder Offizier, Stadtkommandant, sowie dessen Stellvertreter ist berechtigt, Beförderungsvorschläge einzureichen.
VI. Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Lage der Grafschaft zu gewähren ist.*
VII. Das Erteilen von Befehlen in der Öffentlichkeit ist zum Schutz vor unerwünschten Zuhörern nur in Notfällen gestattet.
VIII. Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes zurückerstattet zu bekommen.
IX. Jeder Soldat ist dazu verpflichtet Umzüge und Reisebewegungen außerhalb von Einsätzen in den dafür vorgesehenen Bereichen oder dem zuständigen Stadtkommandanten zu melden.

* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt


§12 Verordnungen und Erlässe - neu

I. Alkoholkonsum

a) Der Konsum von Alkohol auf Einsätzen ist auf 2 Bier pro Tag beschränkt.
b) Auf öffentlichen Veranstaltungen ist während des offiziellen Teils das Konsumieren von Alkohol verboten.
c) In Friedenszeiten ist der Konsum uneingeschränkt, sofern am nächsten Tag keine Beeinträchtigung besteht.

II. Es herrscht ein allgemeines Duellierverbot in den Arenen. Sondergenehmigungen sind beim Armeeführer zu beantragen.
III. Während Kriegszeiten und erhöhten Alarmstufen gilt ein uneingeschränktes Urlaubsverbot.*
IV. Mitgliedschaften und Ämter außerhalb der Armee
a) Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee bei allen Organisationen, Parteien und Verbänden beteiligen, sofern die dortige Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegensteht.
b) Mit dem Leisten des Schwurs auf einen Ritterorden ist die Mitgliedschaft in der Armee von Württemberg nicht mehr möglich.
c) Um Ämter und Tätigkeiten auszuüben, die eine Bindung zum Dorf oder zur Provinz erfordern, ist eine Genehmigung durch den Armeeführer von Nöten.


Nach dem Abstimmungsergebnis werden § 11 "Allgemeine Rechte und Pflichten" und §12 "Verordnungen und Erlässe" des Armeegesetzes geändert.

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BeitragVerfasst: Mo 15. Jun 2015, 18:37 
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