Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Soll das Dekret (Hafenbetrieb) abgeschafft und durch diese Änderungen im Gesetz ersetzt werden?
Umfrage endete am Do 20. Dez 2012, 17:50
Ja 90%  90%  [ 9 ]
Nein 10%  10%  [ 1 ]
Enthaltung 0%  0%  [ 0 ]
Abstimmungen insgesamt : 10
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BeitragVerfasst: Di 18. Dez 2012, 17:50 
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Geschätzte Ratmitglieder.

das Dekret zum Hafenbetrieb Württembergs soll ins Gesetz eingearbeitet werden - in einem neuen Abschnitt.

Die Diskussion dazu ist hier nachzulesen:
84148108nx42724/sitzungssaal-f6/diskussion-dekret-ueber-die-haefen-t2676.html

Abstimmungsfrage:
Soll das alte Dekret zum Hafenbetrieb Württembergs (hier: 84148108nx42724/aushaenge-f68/dekret-zum-hafenbetrieb-wuerttembergs-t2016.html ) abgeschafft und durch diese Änderung im Gesetzbuch bzw. Strafgesetzbuch ersetzt werden?

Gesetzbuch von Württemberg hat geschrieben:
IV. Häfen der Grafschaft

§12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche
(1) Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg, in der fachlichen Zuständigkeit dem Baumeister, der auch Hafenbevollmächtigter ist. Die Aufgaben der Württemberger Hafenverwaltung können vom Rat oder Regenten vollständig oder teilweise auf einen anderen Hafenbevollmächtigten übertragen werden. Dem Hafenbevollmächtigten obliegt die Verantwortung im Rahmen seiner Zuständigkeit.
(2) Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft auf Weisung des Zuständigen nach Satz 1 eingesetzt oder entlassen. Allein die Grafschaft Württemberg oder ihr Bevollmächtigter nach Satz 1 ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.

§13 Sicherheitsbestimmungen und Liegedauer
(1) Das Erteilen einer Anlegeerlaubnis sowie der Schiffbau und die Schiffreperatur erfolgen ausschließlich unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden und können im Zweifel ohne Angabe von Gründen vom Hafenmeister abgelehnt werden.
(2) Die maximale Liegedauer in einem Württemberger Hafen beträgt 21 Tage. Eine Verlängerung kann vom zuständigen Hafenmeister oder Baumeister bis auf Widerruf unbefristet gewährt werden. Ein Unterbrechung der Liegezeit von weniger als vier Tagen verlängert die Frist nicht.
(3) Ausgenommen hiervon sind Schiffe der Grafschaft oder sonstige Schiffe, die für die Grafschaft im Einsatz sind.
(4) Der Hafenbevollmächtigte oder Regent kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Eigners.


Strafgesetzbuch hat geschrieben:
§ 3 Störung des öffentlichen Friedens
1. Wer sich ungebührlich verhält, kann der Störung des öffentlichen Friedens für schuldig befunden werden. Darunter fallen insbesondere: Jede Art von Beschimpfung, Drohung, Verfolgung, Rufmord, Hetze und die Anwendung von Gewalt oder der Aufruf dazu.
2. Es ist verboten Leib und Leben oder Eigentum anderer anzugreifen. Wer wegelagert, raubt oder stiehlt macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig. Wer mordet oder totschlägt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens in besonders schwerem Fall schuldig. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.
3. Wer bewusst einen mutmaßlichen Straftäter vor der Strafverfolgung schützt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.
4. Wer den EINEN Gott lästert macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.
5. Wer mit einem Schiff ohne Erlaubnis in einem Württemberger Hafen anlegt oder ohne Genehmigung die maximale Liegedauer überschreitet, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.


Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung

Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:

  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens 9 Ratsmitglieder abgestimmt haben

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~ Landgraf von Thüringen ~ Vogt des Fürstbistums Halberstadt ~ Graf von Geislingen


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