Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Soll §19 um die genannten Punkte 3 und 4 zu den Vergehen geringer Bedeutung erweitert werden?
Umfrage endete am Sa 11. Dez 2010, 09:40
Ja 100%  100%  [ 8 ]
Nein 0%  0%  [ 0 ]
Enthaltung 0%  0%  [ 0 ]
Abstimmungen insgesamt : 8
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BeitragVerfasst: Do 9. Dez 2010, 09:40 
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In dieser Abstimmung geht es um die Änderung des §19 des Württembergischen Gesetzbuches. Es soll bei Vergehen "geringer Bedeutung" eine außergerrichtliches Ordnungsgeld eingeführt werden, sowie den der wiederholte Versuch einer Straftat "geringer Bedeutung" ebenso strafbar sein, wie die begange Straftat selbst.
Änderungen im Gesetz sind hier "grün" dargestellt.

Wie immer läuft die Abstimmung 48 Stunden, es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist gültig, bei mindestens 9 abgegebenen Stimmen des Rates.

Anderungsvorschlag:
Zitat:
§ 19 Angemessenheitsprinzip
1. Bei Straftaten geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.
2. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
3. Bei Vergehen geringer Bedeutung kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.
4. Der wiederholte Versuch einer Straftat geringer Bedeutung kann genauso bestraft werden, wie die begangene Straftat selbst.


Die Optionen:

- Ja
- Nein
- Enthaltung

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