Beschlüsse und Abstimmungen des Rates von Württemberg
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Soll § 17 des WB-Gesetzes wie beschrieben geändert werden?

Umfrage endete am Mi 31. Mär 2010, 19:11

Ja
7
70%
Nein
0
Keine Stimmen
Enthaltung
3
30%
 
Abstimmungen insgesamt : 10

§ 17 - Verträge

So 28. Mär 2010, 19:11

Hier soll darüber abgestimmt werden, den § 17 WG - Verträge - wie folgt neu zu formulieren:

1. Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.
2. Ein Mandat ist ein Vertrag. Es tritt in Kraft, wenn es übergeben und der Empfänger in Kenntnis gesetzt wurde.
3. Verstöße werden als Betrug geahndet.


Zum Vergleich der derzeit geltende Gesetzestext:

§ 17 - Verträge
(1) Als Vertrag im Sinne dieser Norm gelten alle Vereinbarungen, die
a) zwischen zwei oder mehreren Personen
b) zwischen einer Person und einer Vereinigung, Partei oder ähnlich organisierten Gruppe, oder einer Amtsperson bzw. Regierung
c) zwischen mehreren Vereinigungen, Parteien oder ähnlichen, organisierten Gruppen oder Amtspersonen bzw. Regierungen
getroffen werden
(2) a) Verträge gelten als vereinbart, wenn dem jeweils gleichlautenden Inhalt eines Vertrages per Ingamebrief (Screen) durch die Vertragsparteien zugestimmt wird
b) Aufträge von Rathäusern und der Grafschaft kommen ohne die in a) genannte Regel aus. Sie sind bindend und gelten als abgeschlossener Vertrag
(3) Entgegen der gegenseitigen Annahme von gegenseitig verpflichtenden Verträgen gemäß Absatz 2 kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass per Ingamebrief (Screen) einer einseitigen Verpflichtung durch denjenigen dem die Verpflichtung obliegt, zugestimmt wird
(4) a) Kommt eine Vertragspartei einer Verpflichtung aus einem Vertrag nicht nach und hat sie dieses selbst zu verschulden, macht sie sich des Vertragsbruches schuldig
b) Das Verbrechen des Vertragsbruches liegt nicht vor, wenn der Verpflichtete, der seiner Verpflichtung nicht nachkommt, nachweisen kann, dass die andere Vertragspartei per Ingame-Brief einer Änderung des Wortlautes im Vertrag (z. B. der Fristen) zustimmte (Screen)
(5) Verstöße gemäß Absatz 4 sind strafbar und können, je nach Verletzung der vertraglichen Verpflichtung, wie folgt zur Anzeige gebracht und angeklagt werden
a) Nichterbringen einer Leistung wird als Betrug geahndet.
b) Nichtzahlung eines Preises/ eines Entgelts/ einer Gebühr wird als Betrug geahndet
c) Brechen einer Verschwiegenheitsverpflichtungen (nicht § 9 des Württembergischen Gesetzbuches) oder etwas Vergleichbarem wird als Verrat geahndet
d) Der Missbrauch von öffentlichen Mitteln eines Auftrages der Grafschaft oder eines Rathauses zu anderen Zwecken als im Auftrag vorgegeben, wird als Verrat geahndet
e) Verstöße gemäß Absatz 4 sind nicht strafbar, wenn der Vertragspartner beweisen kann, dass ein Dritter die Erfüllung des Vertrages verhindert hat
(7) Dritte, die die Erfüllung eines Vertrages wissentlich behindern oder nachdem sie in Kenntnis gesetzt wurden, keine Schritte zur Beseitigung der Behinderung unternehmen, machen sich des Betruges schuldig.

So 28. Mär 2010, 19:11

Re: § 17 - Verträge

So 28. Mär 2010, 19:18

Ja.

Re: § 17 - Verträge

So 28. Mär 2010, 22:40

Ja

Re: § 17 - Verträge

So 28. Mär 2010, 22:57

Ja

Re: § 17 - Verträge

So 28. Mär 2010, 23:17

:arrow: Ja

Re: § 17 - Verträge

Mo 29. Mär 2010, 11:30

:arrow: Dafür

Re: § 17 - Verträge

Mo 29. Mär 2010, 12:46

:arrow: Enthaltung
(habe nnoch immer Bauchschmerzen mit der Kürze zum Punkt 2, halte es nicht für rechtssicher formuliert)

Re: § 17 - Verträge

Mo 29. Mär 2010, 12:54

:arrow: dafür
Zuletzt geändert von Anastasia am Di 30. Mär 2010, 02:53, insgesamt 1-mal geändert.

Re: § 17 - Verträge

Mo 29. Mär 2010, 12:59

:arrow: Enthalten!

Re: § 17 - Verträge

Mo 29. Mär 2010, 15:49

Auch ich bin: :fuer: , weil ich hier endlich eine Entscheidung möchte und denke, dass das Gesetz so wasserdicht ist.
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