Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Aushänge zur Kirche
BeitragVerfasst: Fr 30. Jan 2015, 11:26 
Inhaltsverzeichnis

Vertrag zwischen der Grafschaft Württemberg und der Heiligen Deutschen Aristotelischen Kirche
Vertrag zwischen der Provinz Württemberg und der spinozistischen Glaubensgemeinschaft
Konkordat mit Rom
Beschluss: Vergabe von Kirchenstipendien


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Fr 30. Jan 2015, 11:26 


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 Betreff des Beitrags: Re: Aushänge zur Kirche
BeitragVerfasst: Fr 30. Jan 2015, 11:27 
Zitat:
Vertrag zwischen der Grafschaft Württemberg und der Heiligen Deutschen Aristotelischen Kirche

Der Hohe Rat von Württemberg hat beschlossen, einem Vertreter der Heiligen Mutter Kirche einen Sitz im Sitzungssaal bereitzustellen und ihm das Rederecht zu gewähren.
Er folgt damit den aristotelischen Tugenden und möchte den Status des Aristotelismus als Staatsreligion bekräftigen.
Dieser Vertrag hält die getroffenen Vereinbarungen fest:


1. Zur Hälfte jeder Legislaturperiode schlägt die Kirche einen Vertreter vor.

2. Der Rat hat ein Vetorecht und muss bei dessen Anwendung einen Gegenvorschlag erbringen.

3.1. Die Kirche besitzt ein Vetorecht gegen den Vorschlag des Rates.
3.2. Nimmt sie dieses in Anspruch, müssen beide Seiten bis zum Beginn der Wahl des Rates je einen neuen Vorschlag machen, über den anschließend in einer gemeinsamen dreitägigen Abstimmung befunden wird.
3.3. Hierbei soll die Kirche 6 Stimmen und jedes Ratsmitglied eine Stimme erhalten. Die Entscheidung wird mit der einfachen Mehrheit der Stimmen getroffen.

4. Vorgeschlagen werden dürfen nur geweihte Priester der Heiligen Deutschen Aristotelischen Kirche.

5. Der Vertreter der Kirche erhält mit dem neuen Rat Zugang zu den öffentlichen Bereichen des Sitzungssaals.

6. Dem Vertreter der Kirche darf der Zugang zum Sitzungssaal nicht verwehrt werden.

7. Im Falle eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Vertreters kann der Graf ein Redeverbot verhängen und die Entsendung eines anderen verlangen.

8. Der Vertreter der Kirche kann auf eigenen Wunsch seinen Gesandtenstatus ablegen und die Entsendung eines neuen Vertreters erbitten.

9.1.
Scheidet ein Vertreter der Kirche aus den beiden vorgenannten Gründen aus, gilt dasselbe Prozedere wie sonst, allerdings mit verkürzten Fristen von jeweils drei Tagen.
9.2. Der bisherige Vertreter kann in diesem Fall nicht erneut vorgeschlagen werden.

10. Dieser Vertrag kann nur im gegenseitigen Einverständnis im Ganzen oder in einzelnen Punkten geändert oder aufgelöst werden.

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Lady Nicki von Eriador
Gräfin von Württemberg
12.04.1458

Bild

Henriette von Schenkenbach
Erzbischöfin von Konstanz


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 Betreff des Beitrags: Re: Aushänge zur Kirche
BeitragVerfasst: Fr 30. Jan 2015, 11:28 
Zitat:
Vertrag zwischen der Provinz Württemberg und der spinozistischen Glaubensgemeinschaft

Der Hohe Rat von Württemberg hat in seiner Weisheit beschlossen und folgt damit der aristotelischen Tugend der Freundschaft, der spinozistischen Glaubensgemeinschaft den Bau von Begegnungsstätten zu gestatten.
Dieser Vertrag hält die getroffenen Vereinbarungen fest:

1. Der spinozistischen Glaubensgemeinschaft wird die Errichtung je einer Begegnungsstätte in jeder Stadt Württembergs erlaubt.

2. Der spinozistischen Glaubensgemeinschaft wird zugesichert, diesen Vertrag nur aufgrund von fundierten Beweisen aufzulösen.

3. Die spinozistische Glaubensgemeinschaft gelobt, nicht zu versuchen, das Volk Württembergs zu missionieren und zu ihrem Glauben zu bekehren.
Sie verpflichtet sich dazu, nicht auf öffentlichen Plätzen zu predigen, nicht in den Tavernen für ihren Glauben zu werben und nicht gegen die Aristotelische Kirche zu hetzen.
Die Beantwortung von aus freien Stücken gestellten Fragen ist keine Werbung im Sinne dieses Vertrages.

4. Die spinozistische Glaubensgemeinschaft versichert, die Ordnung Württembergs zu bewahren und keine Handlungen zu unternehmen, die diese Ordnung erschüttern könnten.

5. Im gegenseitigen Einverständnis kann der Vertrag im Ganzen oder in einzelnen Punkten geändert werden. Verstößt eine der Vertragsparteien gegen eine Regelung des Vertrages kann die andere eine Entschädigung fordern oder den Vertrag für ungültig erklären.
Die Auflösung des Vertrages muss der Gegenseite mitsamt Grund und Beweisen mitgeteilt werden

Lady Nicki von Eriador
Gräfin von Württemberg
12.02.1458

Bild

Didyou86
Botschafterin der spinozistischen Glaubensgemeinschaft
15.02.1458



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 Betreff des Beitrags: Re: Aushänge zur Kirche
BeitragVerfasst: Fr 30. Jan 2015, 11:28 
Beschlussfassung vom 4.5.1461

Zitat:
Vergabe von Kirchenstipendien

Die Grafschaft Württemberg gewährt einem Jedem, der den Weg zum Vikar geht oder Kirchenstudenten, die den Priesterweg suchen, auf Antrag Beihilfe in Form von Talern (Voll- oder Teilübernahme der Vorlesungskosten), vergünstigten Nahrungsmitteln, Geleitschutz usw. Die Unterstützung wird individuell nach Bedarf ermittelt.

Voraussetzung dafür ist der ernsthafte Wille, den Weg der Kirche bis zum Ende zu gehen und die Fürsprache des Mentors, der die Ausbildung bisher geleitet hat.

Der Rat von Württemberg


Zur Orientierung:


Laie :arrow: Schüler :arrow: (innerhalb einer Ausbildung der HDAK) :arrow: Weihe zum Vikar :arrow: Pfarrer :arrow: Generalvikar :arrow: Bischof :arrow: Erzbischof :arrow: Kardinal

Um als Pfarrer eingesetzt zu werden (IG) muss man Lvl. 3 sein und Kirche studiert haben, anders ist es nicht möglich Pfarrer zu werden --> darf ansonsten nur Vikar werden (also NUR RP)

Zitat:
ESKURSION: Kirche – Weg des Pfarrers/Priester

1) Innerhalb der HDAK zum Vikar/Diakon ausgebildet
 Ausbildung umfasst 3 Kurse +40 tägige Abtei
2) Um einsetzbar in einer Kirche zu sein muss der Weg der Kirche gegangen sein
3) Ein Vikar/Diakon kann in seiner Funktion eine Kirchengemeinde leiten (RP)
4) Um Priester/Pfarrer zu werden MUSS man studieren (IG Eintragung)

Es gibt zwei Wege:

Der der Ordinierten oder der Rechtgläubigen

 hierbei stellt sich die Frage des Zölibats: ja oder nein?

Mit Zölibat (ordinierter Weg):
 Weihe zum Vikaren (Unterstützung eines Priesters in einer Gemeinde)
- Danach Stufe des Priesters/Pfarrers: in einer Gemeinde einsetzbar mit Studienerlaubnis

Aufstiegsmöglichkeiten
Laie, Schüler, Vikar, Pfarrer/Priester, Generalvikar, Bischof, Erzbischof, Kardinal


Ohne Zölibat (rechtgläubiger Weg):
 wird nicht Vikar, sondern Sakristan-Diakon. Kein Priester sondern Diakon und kein Generalvikar sondern Archidiakon.

Aufstiegsmöglichkeiten
Laie, Schüler, Sakristan-Diakon, Diakon, Archi-Diakon


Grafische Darstellung:

Zitat:
Bild


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 Betreff des Beitrags: Re: Aushänge zur Kirche
BeitragVerfasst: Fr 30. Jan 2015, 11:52 
Übersetzung des Konkordats hat geschrieben:



Konkordat zwischen dem Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicae und der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche



    Präambel

    Mit diesen Konkordat erkennen und etablieren das SRING und die Heilige Römische und Universelle Aristotelische Kirche ihre gegenseitige Verbundenheit wie folgt:

    Das Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicae würdigt die Heilige Römische und Universelle Aristotelische Kirche als die alleinige Basis des spirtuellen, religiösen und moralischen Lebens des Reiches und ihrer Einwohner

    Die Heilige Römische und Universelle Aristotelische Kirche würdigt das SRING als Aristotelisches Reich basierend auf den aristotelischen Tugenden für die Ausübung ihrer Macht.

    Dieses Konkordat kann einvernehmlich oder, sollte die andere Partei ihren Pflichten, welche in diesen Konkordat definiert sind, nicht nachkommen, einseitig annulliert werden.
    Dieses Konkordat kann nicht verändert werden bis beide Parteien sich einig sind, egal welche Änderungen im Reich oder in der Kirche stattfinden. Es kann jedoch auf beiderseitiger Zustimmung umgeändert werden, mit Ausnahme der unveränderbaren sechs Artikel von Part 1.


    Part I

    I.1 Der Kaiser des SRING erkennt seine Macht als Geschenk des Allmächtigen an. Dies stellt die Heiligkeit des Reiches her und erfordert den Respekt zur und die Zusammenarbeit mit der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche, welche die alleinige Hüterin der Wahrheit ist.

    I.2 Aus diesem Grund müssen der Kaiser, die Kaiserin, die Mitglieder der Kaiserlichen Familie und die Kaiserlichen Adeligen getauft und mit den Wissen über die aristotelische Religion bedacht sein. Sollten sie dies nicht sein, so werden sie dann alsbald wie möglich getauft werden vor der Inthronisierung.

    I.3 Der Kaiser wird gesegnet und gekrönt durch ein hochrangiges Mitglied der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche in der Kathedrale von Strassburg, wo er einen Schwur, auf das er ein gläubiger Aristot und "Defensor Fidei" sein wird, ablegt.

    I.4 Die Heilige Römische und Universelle Aristotelische Kirche wird den Mitgliedern der Kaiserlichen Familie religiösen, moralischen und spirituellen Unterricht gewähren, Seite an Seite stehend mit den Kaiser in seiner Mission für das Wohl der Bewohner des Kaiserreichs.

    I.5 Die Heilige Römische und Universelle Aristotelische Kirche und der Kaiser stimmen überein, dass die Regierung des Reiches auf Gerechtigkeit, Frieden, Maßigung und der anderen aristotelischen Tugenden, wie sie durch die Heilige Römische und Universelle Aristotelische Kirche gelehrt werden, basieren muss.

    I.6 Die Heilige Römische und Universelle Aristotelische Kirche wird Hilfe, Bewahrung und Verteidigung durch den Kaiser als "Defensor Fidei", sobald diese nötig sind, akzeptieren.
    Die Heilige Römische und Universelle Aristotelische Kirche, gemäß den Kanonischen Rechts, wird Hilfe und Bewahrung dem Kaiser anbieten, sobald diese nötig sind.


    Part II

    Die Rolle der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche im spirituellen Leben des SRING

    II.1 Mit diesen Konkordat ist etabliert, dass im gesamten SRING nur die Mitglieder der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche und iher Institutionen die freie Praxis in religiösen, pastoralen, diplomatischen, gesetzlichen und militärischen Gebieten der Kirche ohne jedwegen Hindernis oder sekulären Sanktionen. Die religiösen Institutionen, welche vom SRING anerkannt werden, sind: Jede hierarchische religiöse Unterabteilung der Territorien mit ihren Aufträgen, die kirchliche Diplomatie, die Heilige Inquisition und die Kirchentribunale, die Heiligen Armeen und die Bischöfliche Garde, die Militärisch-Religiösen Orden, welche von der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche anerkann worden sind. Spezielle Regeln über die Beziehungen zwischen den SRING und dieser Institutionen werden in anderen Abschnitten dieses Konkordats geregelt.

    II.2 Der Kaiser und die Kaiserlichen Institutionen werden religiösen Figuren, welche nicht von der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche ernannt und anerkannt sind, weder anerkennen noch helfen und werden diesen nicht helfen, das Kommando In Gratibus zu übernehmen.

    II.3 Andere Religionen werden toleriert so lange diese nicht die allgemeine Ordnung oder den Status der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche unter den Gläubigen gefährdet: Die Grenzen stehen unter Bewilligung der Erzbischöfe der jeweiligen Territorien, welche die Präzens eines Ortes des Kultes in jeden Territorium - mit Ausnahme der Imperialen Hauptstadt von Strassburg und der darin liegenden Hauptkathedrale - unter Voraussetzung des Empfangs einer offiziellen Anfrage des lokalen Führer des Glaubens, unterschrieben durch den örtlichen Bürgermeister, welcher damit das Fehlern jedweger anti-aristotelischer Agenda versichert, erlauben kann.

    II.3.b Wir sollten daran erinnern, im Sinne der Vollständigkeit, dass der Spinozismus und der Averoïsmus die einzig offiziell tolerierten Heresien gemäß den Kanonischen Recht sind.

    II.4 Andere Heresien, heidnische Bewegungen, sogenannte "Kirchen", welche nicht durch die Heilige Römische und Universelle Aristotelische Kirche anerkannt oder durch jene als heretisch erklärt worden sind, können nur privat und individuell praktiziert werden. Jede öffentliche Zeremonie oder Predigt (in Wirtshäusern, in den Märkten, durch Geschichten und so weiter) durch diese Bewegungen sollen als Heresie angesehen werden.

    II.5 Sollte er keine haben, erwählt der Kaiser einen persönlichen Beichtvater und religiösen Berater zu Beginn seiner Herrschaft; der Beichtvater kann der Kaiserliche Religiöse Berater oder ein anderer Prälat sein.


    Part III

    Die Rolle der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche im zivilen Leben des SRING

    Das SRING erkennt die Regeln der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche bezüglich Hochzeiten, Taufungen, Adoptionen, Todesfälle, Namensänderungen und Adelungen an. Im speziellen:

    III.1 Der Kaiser wird keine kaiserliche Adelstitel an ungetaufte Personen vergeben und keine Erbschaften von kaiserlichen Adelstiteln von jenen Personen anerkennen, und

    III.2 Kaiserliche Adelstitel werden jenen entzogen, welche von der Kirche als Heretiker, Abtrünnige, Schismatiker und Feinde der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche erkannt und verdammt werden

    III.3 nur aristotelische Hochzeiten, welche Res Parendo durch einen Kleriker der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche zelebriert werden, sind gesetzmäßig in den Territorien des Reiches für die Zwecke der Familiengründung und Legitimität des Nachwuchses, und nur die Kirche hat die Kraft, eine Ehe als aufgelöst oder annuliert gemäß Kanonischen Rechts zu erklären

    III.4 nur Adoptionen durchgeführt gemäß den Prozeduren der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche und von dieser anerkannt, sind gesetzmäßig in den Territorien des Reiches

    III.5 die Untergebenen des Reiches werden nur nach einer Beerdigung, zelebriert durch einen Kleriker der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche und transkripiert in den römischen Registern (nach der Ausmerzung der Seele vom Körper) offiziell für tot erklärt

    III.6 Personen, welche nicht aufzufinden sind, werden nicht als verstorben angesehen

    III.7 jene, welche sich mit anderen Namen nennen wollen oder angeben, sie wären die selbe Person nach einen mutmaßlichen Tod, können erst dann vom Kaiser anerkannt werden, wenn die Kirche diese anerkennt

    III.8 im Fall von kontroversiellen Streitfragen in diesen Angelegenheiten konsultiert der Kaiser den Kaiserlichen Religiösen Berater, dessen Antwort, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kanonischen Rechts und der Kurie, verbindlich ist.


    Part IV

    Beziehungen zwischen religiösen und kaiserlichen Institutionen

    IV.1 Mitglieder der kirchlichen Diplomatie wird diplomatische Immunität in den Territorien des Reiches, während durch die Kirche beauftragte diplomatischen Missionen, gewährt, und den Mitgliedern der kaiserlichen Diplomatie wird Vorrang zur Heiligen See und für Gebiete reserviert für Diplomatische Diskussionen für sie gewährt

    IV.2 Der Kaiser erkennt und nimmt die Urteile der Heiligen Inquisition und Kirchlichen Gerichten an und Kaiserliche Tribunale werden keine davon gegensätzliche Urteile fällen; im Fall einer Diskrepanz wird ein Kommitee, bestehend aus 2 religiösen und 2 kaiserlichen Mitgliedern, gebildet, dessen letzte Entscheidung bindend ist

    IV.3.1 Den Heiligen Armeen, den militärisch-religiösen Orden, den Bischöflichen Garden und die den Klerikern zugehörigen Schiffe werden Bewegungsfreiheit und Förderung in den Territorien des Reiches (mit speziellen Genehmigungen im Falle von Restriktionen durch Grenzschließungen und Genehmigungen, um in Hafen anzudocken und dort Reparaturen durchzuführen) während ihrer Eskortmissionen zu dem Klerus und Verteidigung des Wahren Glaubens gegen Heretikern und Schismatikern gewährt

    IV.3.2 Die Heiligen Armeen, die militärisch-religiösen Orden, die Bischöflichen Garden und die den Klerikern zugehörigen Schiffe unterstützen den Kaiser mit jeder möglichen Macht gegen Heretikern.

    IV.4 Die Kaiserlichen Armeen werden die Segnung, Bewegungsfreiheit und materielle und militärische Unterstützung der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche gewährt (in den Grenzen ihrer militärischen Organisationen, welche nur für den Krieg, sondern nur für Frieden und Verteidung gedacht sind) für die Durchführung der Missionen, welche von der Kirche als notwendig und als inheränt für die Verteidigung des Wahren Glaubens erkennt werden

    IV.5 Die militärischen und ritterlichen Orden, welche vom Kaiser anerkannt werden, werden von der Kirche anerkannt, so sie in ihren Statuten, ihrer Organisation und ihrer Aktionen nicht in Konflikt mit den aristotelischen Glauben und des Kanonischen Rechts stehen

    IV.6 wird in Rom ein spezieller, permanenter Raum reserviert für den Kaiser geöffnet, wo er Kardinäle der Nuntiatiur, der Prononotäre und Mitglieder der Kurie trifft, um wichtige Themen seiner Wahl zu debattieren.

Gesiegelt im Kaiserlichen Palast, in Strassburg, Freitag, der 27te September 1461


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 Betreff des Beitrags: Re: Aushänge zur Kirche
BeitragVerfasst: Di 8. Nov 2016, 17:10 
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Zitat:
Beschlussfassung vom 19.10.1464

[rp]Vergabe von Kirchenstipendien

Die Grafschaft Württemberg gewährt Kirchenstudenten, die den Priesterweg suchen, auf Antrag Beihilfe in Form von Talern (Voll- oder Teilübernahme der Vorlesungskosten), vergünstigten Nahrungsmitteln, Geleitschutz usw. Die Unterstützung wird individuell nach Bedarf ermittelt.

Voraussetzung dafür ist der ernsthafte Wille, den Weg der Kirche bis zum Ende zu gehen und die Fürsprache des Mentors, der die Ausbildung bisher geleitet hat. Zusätzliche Vereinbarungen müssen vertraglich festgehalten werden.

Der Rat von Württemberg[/rp]

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