Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mo 4. Okt 2021, 16:39 
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Auch wenn unsere Staatsanwältin sicherlich die meiste und beste Arbeit hingelegt hat, es ist schlicht nicht richtig zu behaupten, niemand würde sich beteiligen. Denn das tue ich. Und zwar konstruktiv an einzelnen Punkten statt etwas kleinzureden.

Ich finde den Vorschlag wunderbar und verständlich. Es bündelt, was zusammen gehört und ist in meinen Augen absolut anwenderfreundlich.

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mo 4. Okt 2021, 16:39 


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mo 4. Okt 2021, 19:10 
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"Asche auf mein Haupt. Du bist natürlich nicht Niemand, Sini, bitte verzeih mir.
Also: du und Mairi. Es ändert allerdings nichts an meiner Aussage und damit Meinung zu dem Ganzen hier. Es ist und bleibt ein riesen Eintopf in den alle Gesetze und Verordnungen geschmissen wurden."

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 5. Okt 2021, 16:45 
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Kein Problem, Ana.

Losgelöst von allen hier gefallenen Worten: Was ist schlecht an einem Eintopf? Oder ist es einfach nur ungewohnt?

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: So 24. Okt 2021, 15:44 
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Diesen Vorschlag würde ich gern mit dem neuen Rat diskutieren. Geboren aus der Idee die Gesetze zu verschlanken ohne wesentliche Inhalte zu ändern, hat unsere scheidende Staatsanwältin sich die Mühe gemacht und diesen Verfassungsentwurf erarbeitet:

Mairi hat geschrieben:
Doch schon heute und nicht erst morgen oder übermorgen :D

Zitat:
Verfassung der Grafschaft Württemberg
- gültig ab XX.XX.1469 -


Präambel

Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenzen und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.


Artikel 1: Der Graf

(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat und ernennt einen Stellvertreter.

(2) Gegen den Grafen kann ein begründetes Misstrauensvotum eingeleitet werden.
    (a) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
    (b) Die Folge eines erfolgreiches Misstrauensvotums ist die Amtsniederlegung des Grafen.
    (c) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen dessen Nachfolge in der Vogtei.


(2) Gegen den Grafen kann ein begründetes Misstrauensvotum eingeleitet werden, das mit einfacher Mehrheit erfolgreich ist. Nach folgender Amtsniederlegung des Grafen entscheidet der Rat in der Vogtei über die Nachfolge.

:arrow: Zusammengefasst.

(3) Der Graf darf eigenmächtig Dekrete für die Provinz erlassen.

(4) Der Graf darf Personen aus der Grafschaft verbannen oder für vogelfrei erklären. Die Betroffenen sind schriftlich darüber zu unterrichten, die Bevölkerung öffentlich zu informieren.

(5) Der Graf darf Auszeichnungen, Ehrungen und Adelungen in eigenem Ermessen vergeben.

(6) Der Graf darf Inhalte aus den abgeschlossenen Bereichen des Schlosses für die Öffentlichkeit freigeben.


Artikel 2: Der Rat

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Der Graf trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Hierzu teilt der Graf Ratsämter in der Vogtei zu. Er kann sie eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.

:arrow: Zusammengefasst und Wörter gespart.

(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
    (a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.

(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In begründenden Ausnahmefällen auch später.
    (a) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.


(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so ist dies jederzeit möglich. Die Aufgabenübertragung auf ein Sonderamt endet mit der Abberufung des Amtsinhabers.

:arrow: Geändert für u.a. mehr Flexibilität bei den Sonderämtern und damit niemand (zurecht!) einfordert u.a. den Dekan oder Provinzgesundheitsbeauftragten alle 8 Wochen in jeder Legislatur neu zu ernennen.

(4) Ein Ratsmitglied darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Provinz ausreisen.

(5) Ein Ratsmitglied muss folgende Bestimmungen bezgüglich der Zusammenarbeit im Rat verinnerlichen:
    (a) Ein Ratsmitglied muss respektvoll mit seinen Kollegen umgehen.
    (b) Ein Ratsmitglied muss sich aktiv an Diskussionen beteiligen, auch wenn diese nicht sein Fachgebiet betreffen um Anträge schnellstmöglich zur Abstimmung zu bringen.


:arrow: Den Absatz möchte ich streichen. Regeln zum Miteinander sind meines Erachtens nach überflüssig, denn Ratsmitglieder sind keine Schulkinder mehr, sondern gestandene Erwachsene.

(6) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens nach Artikel 2 (6) vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
    (a) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist unverzüglich vom Antragssteller zu eröffnen und gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
    (b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.


(5) Liegen Sicherheitsbedenken vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
    (a) Jedes Ratsmitglied kann hiergegen Einspruch erheben und eine Abstimmung zum Ausschluss eröffnen. Sie ist mit einer einfachen Mehrheit erfolgreich.
    (b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.


:arrow: Umformuliert und zusammengefasst - Wörter gespart ;)


Artikel 3: Der Bürgermeister

(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.

(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Stadt ausreisen.
    (a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
    (a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.

(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben.


Artikel 4: Die Gesetzgebung

(1) Jedes Ratsmitglied darf Gesetzesentwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.

(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
    (a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
    (b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
    (c) Jedes Ratsmitglied ist stimmberechtigt und dazu verpflichtet an Abstimmungen teilzunehmen, außer es ist für die Abstimmungszeit entschuldigt.
    (d) Die Dauer einer Abstimmung beträgt maximal 48 Stunden.


(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
    (a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
    (b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert maximal 48 Stunden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.


:arrow: Gekürzt. Das nur Ratsmitglieder stimmberechtigt sind, ergibt sich aus der Definition des Rates. Das Ratsmitglieder abstimmen sollen, ergibt sich aus dem Eid (gewissenhafte Ausübung der Amtspflichten). Das man entschuldigt ist bei angemeldetem Fehlen, ergibt sich aus der Logik der Abmeldung selbst.

(3) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.

(4) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.


Artikel 5: Die Kirche

Die anerkannte Relegion in der Grafsschaft Württemberg ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.


Artikel 6: Das Militär

(1) Vom Kaiser oder König anerkannten Armeen sowie der würtembergischen Armee ist es erlaubt Banner in der Grafschaft zu führen. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
    (a) Anderen Militärischen Organisationen ist das Werben und Wirken in Württemberg grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.

(2) Die Räumlichkeiten der Armee unterliegen der Geheimhaltung. Der Graf und der Armeeführer können bestimmte Personen oder Themen davon befreien.

(3) Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.

(4) Das Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg regelt die Sicherung der Provinz und ihrer Dörfer.


Artikel 7: Die Häfen

(1) Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.

(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.

(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf.

(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.

(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.


Artikel 8: Das Gerichtswesen

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.

(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
    (a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden. Der Richter kann vor Prozessbeginn eine Prozessordnung verlesen.

:arrow: Das Doppelgemoppel würde ich streichen. In Satz 1 von (3) steht ja bereits drin, dass der Richter die Verfahrensregeln festlegt. Und eine Prozessordnung ist nichts anderes als eine Verfahrensregel.

(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

(4) Drei Monate nach vollständiger Vollstreckung des Urteils gilt ein Straftäter als rehabilitert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

:arrow: Einfacher formuliert und gesichert, dass ein Täter nur dann vollständig rehabilitiert ist, wenn er auch Auflage in einem Gerichtsurteil erfüllt hat.

(5) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(6) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.


Artikel 9: Die Straftatbestände

(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.

(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.

(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.

(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
    (b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.

(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.

(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.



In Schön:

Zitat:
Verfassung der Grafschaft Württemberg
- gültig ab XX.XX.1469 -


Präambel

Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenzen und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.


Artikel 1: Der Graf

(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat und ernennt einen Stellvertreter.

(2) Gegen den Grafen kann ein begründetes Misstrauensvotum eingeleitet werden, das mit einfacher Mehrheit erfolgreich ist. Nach folgender Amtsniederlegung des Grafen entscheidet der Rat in der Vogtei über die Nachfolge.

(3) Der Graf darf eigenmächtig Dekrete für die Provinz erlassen.

(4) Der Graf darf Personen aus der Grafschaft verbannen oder für vogelfrei erklären. Die Betroffenen sind schriftlich darüber zu unterrichten, die Bevölkerung öffentlich zu informieren.

(5) Der Graf darf Auszeichnungen, Ehrungen und Adelungen in eigenem Ermessen vergeben.

(6) Der Graf darf Inhalte aus den abgeschlossenen Bereichen des Schlosses für die Öffentlichkeit freigeben.


Artikel 2: Der Rat

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Hierzu teilt der Graf Ratsämter in der Vogtei zu. Er kann sie eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.

(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
    (a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.

(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so ist dies jederzeit möglich. Die Aufgabenübertragung auf ein Sonderamt endet mit der Abberufung des Amtsinhabers.

(4) Ein Ratsmitglied darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Provinz ausreisen.

(5) Liegen Sicherheitsbedenken vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
    (a) Jedes Ratsmitglied kann hiergegen Einspruch erheben und eine Abstimmung zum Ausschluss eröffnen. Sie ist mit einer einfachen Mehrheit erfolgreich.
    (b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.


Artikel 3: Der Bürgermeister

(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.

(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Stadt ausreisen.
    (a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
    (a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.

(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben.


Artikel 4: Die Gesetzgebung

(1) Jedes Ratsmitglied darf Gesetzesentwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.

(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
    (a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
    (b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert maximal 48 Stunden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.

(3) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.

(4) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.


Artikel 5: Die Kirche

Die anerkannte Relegion in der Grafsschaft Württemberg ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.


Artikel 6: Das Militär

(1) Vom Kaiser oder König anerkannten Armeen sowie der würtembergischen Armee ist es erlaubt Banner in der Grafschaft zu führen. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
    (a) Anderen Militärischen Organisationen ist das Werben und Wirken in Württemberg grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.

(2) Die Räumlichkeiten der Armee unterliegen der Geheimhaltung. Der Graf und der Armeeführer können bestimmte Personen oder Themen davon befreien.

(3) Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.

(4) Das Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg regelt die Sicherung der Provinz und ihrer Dörfer.


Artikel 7: Die Häfen

(1) Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.

(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.

(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf.

(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.

(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.


Artikel 8: Das Gerichtswesen

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.

(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
    (a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.

(4) Drei Monate nach vollständiger Vollstreckung des Urteils gilt ein Straftäter als rehabilitert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

(5) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(6) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.


Artikel 9: Die Straftatbestände

(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.

(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.

(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.

(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
    (b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.

(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.

(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.


Gibt es Verständnisfragen?
Fehlt etwas oder doppelt sich?

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Do 28. Okt 2021, 22:22 
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So, da ich nun mehrere Tage Zeit hatte, darüber nachzudenken, finde ich, wir sollten das Thema ruhig angehen. Ja, natürlich, manchmal ist es einfacher, schnell ein neues Gesetz für ein Thema zu verfassen, aber manchmal ist es auch an der Zeit, derlei Gesetzestexte zu redigieren.
Deswegen grundsätzliche Zustimmung meinerseits zu dem Plan und auch zu dem Entwurf von Mairi. Eine Anmerkung zu Artikel 8, Absatz 1: BMs sollten ggf. auch auf Anweisung des StA/Regenten anklagen, auch wenn es nicht um Dorfdekrete geht. Zum Beispiel, wenn wir keine Justizpunkte haben oder so.

Zu Artikel 6: Brauchen wir zwingend Armee- und Sicherheitsgesetz?
Ich werfe einfach mal die Frage in Raum, weil ich zB schon vor Urzeiten in Österreich den Bereich Gendarmerie in die Armee überführt hatte.

Eine grundsätzliche Idee, die ich auch vor längerer Zeit bereits mal einbrachte und hier wäre der passende Ort, es erneut zu tun:
Man spart viel Zeit und Streit, wenn man eine Regel in die Verfassung aufnähme..: "Die Liste mit den meisten Stimmen bei einer Ratswahl stellt den Regenten, es sei denn, es gibt eine Koalition aus mehreren Listen, die somit über die Mehrheit an Sitzen im Rat verfügt" - oder so ähnlich formuliert. Ich denke, das Ziel dürfte klar sein.

_________________
Quarke von Greifenklau, Fürst von Pommern-Wolgast


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Fr 29. Okt 2021, 11:25 
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Major

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Beiträge: 3695
Zitat:
Zu Artikel 6: Brauchen wir zwingend Armee- und Sicherheitsgesetz?
Ich werfe einfach mal die Frage in Raum, weil ich zB schon vor Urzeiten in Österreich den Bereich Gendarmerie in die Armee überführt hatte.


Das Armeegesetz hat jetzt schon 21§ und ist klar abgegrenzt, so dass es nur die Armee und die zum funktionieren nötigen Ratsämter betrifft.
Natürlich kann man das Sicherheitsgesetz irgendwie unten dran setzen (eine Einflechtung würde die jetzt gute Struktur meines Erachtens zerstören), aber ich halte ein doppelt so langes Gesetz nicht für übersichtlicher als 2 parallele Gesetze. Ansonsten verweise ich da auf die Diskussion im Konferenzraum Rat & Armee.

_________________
Stolzer Esslinger


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Fr 29. Okt 2021, 15:33 
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Mir ist beim Erstlesen aufgefallen, dass einige der Bereiche, in denen der Regent auch entscheiden darf, nicht mehr im Gesetz sein sollen.
Ich bin nicht dafür einige Punkte rauszunehmen, um Wörter zu sparen.

Nicht immer wird ein Gesetz übersichtlicher, wenn man es kürzt.

Ein Beispiel:
Zitat:


(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Der Graf trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.

Der rot gemalte Satz wurde rausgenommen, bezeichnet aber doch gravierende Handlungsspielräume des Grafen, die ich ihm nicht einfach wegnehmen würde.

Ich schaue später noch genauer drüber, aber mir sind mehrere solcher Passagen aufgefallen, wie zum Beispiel der Punkt 5, der herausgenommen wurde, weil die Ratsmitglieder ... naja ich war in der vorletzten LP dabei und da wussten einige Ratsmitglieder nicht, wo die Grenzen sind, gegeneinander vorzugehen. Den Punkt würde ich drinnen lassen, aus Erfahrung.
Zitat:

(5) Ein Ratsmitglied muss folgende Bestimmungen bezgüglich der Zusammenarbeit im Rat verinnerlichen:

(a) Ein Ratsmitglied muss respektvoll mit seinen Kollegen umgehen.
(b) Ein Ratsmitglied muss sich aktiv an Diskussionen beteiligen, auch wenn diese nicht sein Fachgebiet betreffen um Anträge schnellstmöglich zur Abstimmung zu bringen.

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Fr 29. Okt 2021, 16:15 
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Major

Registriert: Do 18. Feb 2010, 18:03
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Mich erreichte ein Vorschlag von Galaresch zu Artikel 7:
Zitat:
Artikel 7: Die Häfen

(1) Alle Häfen sind Eigentum der Grafschaft Württemberg und unterstehen der Verwaltung durch den Rat.

(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Der Baumeister kann diese jederzeit widerrufen.

(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf .

(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.

(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.

(6) Schiffe der Krone dürfen nur aus dem Dock mit Rücksprache des Kapitäns und der Admiralität durchgeführt werden! ((Ausnahmen müssen nicht definiert werden, da reicht eine kurze Absprache und alles ist gut))

(7) Das gewaltsame Anlegen ohne Genehmigung an einem Stadthafen ist strafbar.

(8) Kapitäne die Kriminelle an Bord verstecken oder eine Kontrolle des Schiffes durch einen Beauftragten des Rates verweigern können auf Anweisung des Regenten versenkt werden. Der Kapitän und die Passagiere haben keinen Anspruch auf eine ENtschädigung.

(9) Schiffe die lange zeit ihre Steuern nicht entrichtet haben können auf Anweisung des Regenten versenkt werden. Die Eigner sind zuvor schrifftlich zu Informeiren und haben eine Frist von 72 Stunden zu zahlen.

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Stolzer Esslinger


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Fr 29. Okt 2021, 17:09 
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Registriert: Do 18. Feb 2010, 18:03
Beiträge: 3695
Weitere Einreichungen durch Galaresch (ohne Bewertung meinerseits aber teilweise zusammengeschrieben):

Zitat:
Zitat:
(5) Liegen Sicherheitsbedenken vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.

(a) Jedes Ratsmitglied kann hiergegen Einspruch erheben und eine Abstimmung zum Ausschluss eröffnen. Sie ist mit einer einfachen Mehrheit erfolgreich.
(b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.


b gehört weg der Graf ist auch ein Ratsmitglied ihn nicht abstimmen zu lassen ist bei einer 6:6 Stimmzahl Ausgrenzung.
Vorschlag das die Stimme des Grafen bei Gleichstand nicht doppelt zählt!
Außerdem soll der Antragsteller das eröffnen, was im Gegensschluss steht, dass nur der Graf Abstimmungen eröffnen darf.
Auch da muss nachgebessert werden! Man darf den Grafen nicht ausschließen seine Meinung ist genauso als Ratsmitglied gültig er ist ein teil des Rates das verstößt gegen die Grundlegenden Spieleigenschaften


Zitat:
Zitat:
Artikel 2: Der Rat
(5) Ein Ratsmitglied hat über seine Arbeit im abgeschlossenen Bereich des Schlosses Stillschweigen zu bewahren, bis der Graf einer Freigabe der Inhalte zustimmt.
s. Art. 1 (6)

Muss bleiben das eine schließt das andere nicht aus und es ist zudem genauer erklärt außerdem fehlt da noch:
Ratsmitglieder haben nach ihrer Amtszeit darüber hinaus, Stillschweigen über die Themen im internen Archiv und Schlossbereich zu behalten.


Zitat:
Zitat:
Artikel 4: Die Gesetzgebung
2(b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert maximal 48 Stunden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.

Maximal 48 h ist so auch heute wurde aber oft gebrochen.
Das müsste man so ändern, damit ein Regent etwas Spielraum hat, in: Grundsätzlich laufen Abstimmungen maximal 48h, der Regent kann die Frist verlängern in besonderen Fällen
Das Problem ist das wenn zb Ferien sind und man weiß: An Weihnachten ist doof abzustimmen das man vlt 2 tage dran hängt - wurde immer gemacht ist aber gegen das Gesetz und der Regent wäre anklagbar


Zitat:
Artikel 9: Die Straftatbestände
Hier würde ich bitten ganz schlicht und einfach für bestimmte Arten das Strafmaß zu erhöhen weil die einfachen lapidaren Strafen keinerlei Wirkung in den letzten 5 Jahren zeigten.
Besonders aus dem bereich:
Zitat:
(a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
(b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.

Zitat:
Die Regelungen zur Blasphemie müssten definiert werden, da der Paragraph sich mit Artikel 5: Die Kirche beißen kann:
Zitat:
(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.

(a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.


Zitat:
Zitat:
(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.


Hier muss deutlicher rausgestellt werden, dass eine Anklage nicht unabhängig von einer Anzeige passieren kann. So klingt es zu sehr, als ob eine Anklage nach 3 Monaten auch ohne Anzeige stattfinden kann.


Zitat:
Zitat:
(6) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.

Der Graf kann keinen Toten Begnadigen da muss der Passus rein das vor verkündung des Urteils bei Todesstrafe der Graf zu Kosultieren ist!

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Stolzer Esslinger


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Sa 30. Okt 2021, 22:18 
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Beiträge: 446
Ava666 hat geschrieben:
Mir ist beim Erstlesen aufgefallen, dass einige der Bereiche, in denen der Regent auch entscheiden darf, nicht mehr im Gesetz sein sollen.
Ich bin nicht dafür einige Punkte rauszunehmen, um Wörter zu sparen.

Nicht immer wird ein Gesetz übersichtlicher, wenn man es kürzt.

Ein Beispiel:
Zitat:


(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Der Graf trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.

Der rot gemalte Satz wurde rausgenommen, bezeichnet aber doch gravierende Handlungsspielräume des Grafen, die ich ihm nicht einfach wegnehmen würde.

Was genau verliert der Graf dadurch? In Artikel 1 Absatz 1 steht klar: Der Graf regiert die Grafschaft. Da ist mMn alles drin.

Ava666 hat geschrieben:
Ich schaue später noch genauer drüber, aber mir sind mehrere solcher Passagen aufgefallen, wie zum Beispiel der Punkt 5, der herausgenommen wurde, weil die Ratsmitglieder ... naja ich war in der vorletzten LP dabei und da wussten einige Ratsmitglieder nicht, wo die Grenzen sind, gegeneinander vorzugehen. Den Punkt würde ich drinnen lassen, aus Erfahrung.
Zitat:

(5) Ein Ratsmitglied muss folgende Bestimmungen bezgüglich der Zusammenarbeit im Rat verinnerlichen:

(a) Ein Ratsmitglied muss respektvoll mit seinen Kollegen umgehen.
(b) Ein Ratsmitglied muss sich aktiv an Diskussionen beteiligen, auch wenn diese nicht sein Fachgebiet betreffen um Anträge schnellstmöglich zur Abstimmung zu bringen.

Drin lassen mit welchem Zweck, Ava? Da steht, man muss das verinnerlichen. Toll, hab ich. Wenn ich jetzt trotzdem nicht zu allen Themen was sage oder halt dochmal deutlich sage, was ich von dir halte.. Was dann?
Richtig, dann greifen wir aufs StGB zurück, Amtsvernachlässigung und Beleidigung. Das wäre hier einfach nur eine unnötige Dopplung. Die dazu aus juristischer Sicht auch noch bescheiden formuliert ist.

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Quarke von Greifenklau, Fürst von Pommern-Wolgast


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