Diesen Vorschlag würde ich gern mit dem neuen Rat diskutieren. Geboren aus der Idee die Gesetze zu verschlanken ohne wesentliche Inhalte zu ändern, hat unsere scheidende Staatsanwältin sich die Mühe gemacht und diesen Verfassungsentwurf erarbeitet:
Doch schon heute und nicht erst morgen oder übermorgen :D
Zitat:
Verfassung der Grafschaft Württemberg
- gültig ab XX.XX.1469 -
PräambelDie Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenzen und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.
Artikel 1: Der Graf(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat und ernennt einen Stellvertreter.
(2) Gegen den Grafen kann ein begründetes Misstrauensvotum eingeleitet werden.
(a) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
(b) Die Folge eines erfolgreiches Misstrauensvotums ist die Amtsniederlegung des Grafen.
(c) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen dessen Nachfolge in der Vogtei.
(2) Gegen den Grafen kann ein begründetes Misstrauensvotum eingeleitet werden, das mit einfacher Mehrheit erfolgreich ist. Nach folgender Amtsniederlegung des Grafen entscheidet der Rat in der Vogtei über die Nachfolge.:arrow: Zusammengefasst.
(3) Der Graf darf eigenmächtig Dekrete für die Provinz erlassen.
(4) Der Graf darf Personen aus der Grafschaft verbannen oder für vogelfrei erklären. Die Betroffenen sind schriftlich darüber zu unterrichten, die Bevölkerung öffentlich zu informieren.
(5) Der Graf darf Auszeichnungen, Ehrungen und Adelungen in eigenem Ermessen vergeben.
(6) Der Graf darf Inhalte aus den abgeschlossenen Bereichen des Schlosses für die Öffentlichkeit freigeben.
Artikel 2: Der Rat(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Der Graf trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Hierzu teilt der Graf Ratsämter in der Vogtei zu. Er kann sie eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.:arrow: Zusammengefasst und Wörter gespart.
(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
(a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.
(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In begründenden Ausnahmefällen auch später.
(a) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.
(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so ist dies jederzeit möglich. Die Aufgabenübertragung auf ein Sonderamt endet mit der Abberufung des Amtsinhabers.:arrow: Geändert für u.a. mehr Flexibilität bei den Sonderämtern und damit niemand (zurecht!) einfordert u.a. den Dekan oder Provinzgesundheitsbeauftragten alle 8 Wochen in jeder Legislatur neu zu ernennen.
(4) Ein Ratsmitglied darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Provinz ausreisen.
(5) Ein Ratsmitglied muss folgende Bestimmungen bezgüglich der Zusammenarbeit im Rat verinnerlichen:
(a) Ein Ratsmitglied muss respektvoll mit seinen Kollegen umgehen.
(b) Ein Ratsmitglied muss sich aktiv an Diskussionen beteiligen, auch wenn diese nicht sein Fachgebiet betreffen um Anträge schnellstmöglich zur Abstimmung zu bringen.
:arrow: Den Absatz möchte ich streichen. Regeln zum Miteinander sind meines Erachtens nach überflüssig, denn Ratsmitglieder sind keine Schulkinder mehr, sondern gestandene Erwachsene.
(6) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens nach Artikel 2 (6) vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
(a) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist unverzüglich vom Antragssteller zu eröffnen und gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
(b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.
(5) Liegen Sicherheitsbedenken vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
(a) Jedes Ratsmitglied kann hiergegen Einspruch erheben und eine Abstimmung zum Ausschluss eröffnen. Sie ist mit einer einfachen Mehrheit erfolgreich.
(b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.
:arrow: Umformuliert und zusammengefasst - Wörter gespart ;)
Artikel 3: Der Bürgermeister(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.
(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Stadt ausreisen.
(a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
(a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.
(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben.
Artikel 4: Die Gesetzgebung(1) Jedes Ratsmitglied darf Gesetzesentwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.
(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
(b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
(c) Jedes Ratsmitglied ist stimmberechtigt und dazu verpflichtet an Abstimmungen teilzunehmen, außer es ist für die Abstimmungszeit entschuldigt.
(d) Die Dauer einer Abstimmung beträgt maximal 48 Stunden.
(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
(b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert maximal 48 Stunden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
:arrow: Gekürzt. Das nur Ratsmitglieder stimmberechtigt sind, ergibt sich aus der Definition des Rates. Das Ratsmitglieder abstimmen sollen, ergibt sich aus dem Eid (gewissenhafte Ausübung der Amtspflichten). Das man entschuldigt ist bei angemeldetem Fehlen, ergibt sich aus der Logik der Abmeldung selbst.
(3) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
(4) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.
Artikel 5: Die KircheDie anerkannte Relegion in der Grafsschaft Württemberg ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.
Artikel 6: Das Militär(1) Vom Kaiser oder König anerkannten Armeen sowie der würtembergischen Armee ist es erlaubt Banner in der Grafschaft zu führen. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
(a) Anderen Militärischen Organisationen ist das Werben und Wirken in Württemberg grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
(2) Die Räumlichkeiten der Armee unterliegen der Geheimhaltung. Der Graf und der Armeeführer können bestimmte Personen oder Themen davon befreien.
(3) Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
(4) Das Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg regelt die Sicherung der Provinz und ihrer Dörfer.
Artikel 7: Die Häfen(1) Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.
(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.
(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf.
(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.
(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.
Artikel 8: Das Gerichtswesen(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.
(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.
(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
(a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden. Der Richter kann vor Prozessbeginn eine Prozessordnung verlesen.
:arrow: Das Doppelgemoppel würde ich streichen. In Satz 1 von (3) steht ja bereits drin, dass der Richter die Verfahrensregeln festlegt. Und eine Prozessordnung ist nichts anderes als eine Verfahrensregel.
(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.(4) Drei Monate nach vollständiger Vollstreckung des Urteils gilt ein Straftäter als rehabilitert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.:arrow: Einfacher formuliert und gesichert, dass ein Täter nur dann vollständig rehabilitiert ist, wenn er auch Auflage in einem Gerichtsurteil erfüllt hat.
(5) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.
(6) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.
Artikel 9: Die Straftatbestände(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.
(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
(a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.
(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
(a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.
(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
(a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
(b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.
(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
(a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.
(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.
In Schön:
Zitat:
Verfassung der Grafschaft Württemberg
- gültig ab XX.XX.1469 -
PräambelDie Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenzen und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.
Artikel 1: Der Graf(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat und ernennt einen Stellvertreter.
(2) Gegen den Grafen kann ein begründetes Misstrauensvotum eingeleitet werden, das mit einfacher Mehrheit erfolgreich ist. Nach folgender Amtsniederlegung des Grafen entscheidet der Rat in der Vogtei über die Nachfolge.
(3) Der Graf darf eigenmächtig Dekrete für die Provinz erlassen.
(4) Der Graf darf Personen aus der Grafschaft verbannen oder für vogelfrei erklären. Die Betroffenen sind schriftlich darüber zu unterrichten, die Bevölkerung öffentlich zu informieren.
(5) Der Graf darf Auszeichnungen, Ehrungen und Adelungen in eigenem Ermessen vergeben.
(6) Der Graf darf Inhalte aus den abgeschlossenen Bereichen des Schlosses für die Öffentlichkeit freigeben.
Artikel 2: Der Rat(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Hierzu teilt der Graf Ratsämter in der Vogtei zu. Er kann sie eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.
(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
(a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.
(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so ist dies jederzeit möglich. Die Aufgabenübertragung auf ein Sonderamt endet mit der Abberufung des Amtsinhabers.
(4) Ein Ratsmitglied darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Provinz ausreisen.
(5) Liegen Sicherheitsbedenken vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
(a) Jedes Ratsmitglied kann hiergegen Einspruch erheben und eine Abstimmung zum Ausschluss eröffnen. Sie ist mit einer einfachen Mehrheit erfolgreich.
(b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.
Artikel 3: Der Bürgermeister(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.
(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Stadt ausreisen.
(a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
(a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.
(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben.
Artikel 4: Die Gesetzgebung(1) Jedes Ratsmitglied darf Gesetzesentwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.
(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
(b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert maximal 48 Stunden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
(3) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
(4) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.
Artikel 5: Die KircheDie anerkannte Relegion in der Grafsschaft Württemberg ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.
Artikel 6: Das Militär(1) Vom Kaiser oder König anerkannten Armeen sowie der würtembergischen Armee ist es erlaubt Banner in der Grafschaft zu führen. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
(a) Anderen Militärischen Organisationen ist das Werben und Wirken in Württemberg grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
(2) Die Räumlichkeiten der Armee unterliegen der Geheimhaltung. Der Graf und der Armeeführer können bestimmte Personen oder Themen davon befreien.
(3) Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
(4) Das Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg regelt die Sicherung der Provinz und ihrer Dörfer.
Artikel 7: Die Häfen(1) Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.
(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.
(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf.
(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.
(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.
Artikel 8: Das Gerichtswesen(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.
(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.
(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
(a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.
(4) Drei Monate nach vollständiger Vollstreckung des Urteils gilt ein Straftäter als rehabilitert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.
(5) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.
(6) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.
Artikel 9: Die Straftatbestände(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.
(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
(a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.
(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
(a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.
(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
(a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
(b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.
(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
(a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.
(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.