Die folgenden Änderungen für das Württemberger Gesetzes wurden im Rat erarbeitet und stehen nun zur Abstimmung. Änderungen sind "rot" hervorgehoben. Die Abstimmung läuft 48 Stunden, es gilt die einfache Mehrheit der Stimmen.
neu hat geschrieben:
§ 18 Grundsätze der Strafzumessung und Bewähungsfristen
1. Der Richter muss den Vorgaben des kaiserlichen Richtervertrages zwingend Folge leisten.
2. Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach eigenem Ermessen Sanktionen zu verhängen.
3. Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
4. Die Bewährungsfrist beträgt 3 Monate, danach wird die Akte geschlossen. Bei Straftaten innerhalb der Bewährungsfrist, verlängert sie sich um weitere 3 Monate
neu hat geschrieben:
§ 19 Kleindelikte
1. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.
2. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
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Imperialer Graf von Hohenlohe ~ Pfalzgraf von Nellenburg ~ Graf von Löwenstein