Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Sollen die §18 und §19 des Württemberger Gesetzes wie folgt geändert werden?
Umfrage endete am Do 15. Jul 2010, 21:54
Ja 88%  88%  [ 7 ]
Nein 13%  13%  [ 1 ]
Enthaltung 0%  0%  [ 0 ]
Abstimmungen insgesamt : 8
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BeitragVerfasst: Di 13. Jul 2010, 21:54 
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Die folgenden Änderungen für das Württemberger Gesetzes wurden im Rat erarbeitet und stehen nun zur Abstimmung. Änderungen sind "rot" hervorgehoben. Die Abstimmung läuft 48 Stunden, es gilt die einfache Mehrheit der Stimmen.

neu hat geschrieben:
§ 18 Grundsätze der Strafzumessung und Bewähungsfristen
1. Der Richter muss den Vorgaben des kaiserlichen Richtervertrages zwingend Folge leisten.
2. Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach eigenem Ermessen Sanktionen zu verhängen.
3. Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
4. Die Bewährungsfrist beträgt 3 Monate, danach wird die Akte geschlossen. Bei Straftaten innerhalb der Bewährungsfrist, verlängert sie sich um weitere 3 Monate


neu hat geschrieben:
§ 19 Kleindelikte
1. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.
2. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.

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Verfasst: Di 13. Jul 2010, 21:54 


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Leider nicht beschlossen, da die nach GO des Rates nötige Menge an Stimmenabgaben um eine Stimme verfehlt wurde bzw. Einstimmigkeit nicht vorlag.

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