Mo 4. Apr 2022, 22:45
IV.I Zuständigkeiten
Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.
IV.II Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
a. Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.
b. In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden.
c. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau kann der Baumeister erteilen.
d. Der Graf oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.
f. Herrenlose Schiffe, die in einem Hafen Württembergs vor Anker liegen, gehen grundsätzlich in das Eigentum der Grafschaft über. Ausnahmen hiervon liegen im Ermessen des Rates.
g. Die Übernahme von Herrenlosen Schiffen durch nicht autorisierte Personen ist verboten und Verrat an der Grafschaft. Sollte ein übernommenes Schiff nicht wieder zurückgegeben werden, ist die Grafschaft befugt das Schiff zu versenken.
Mo 4. Apr 2022, 22:45
Mo 4. Apr 2022, 23:18
Mo 4. Apr 2022, 23:21
Mo 4. Apr 2022, 23:54
Di 5. Apr 2022, 04:31
Di 5. Apr 2022, 07:26
Di 5. Apr 2022, 07:49
Di 5. Apr 2022, 09:10
Mi 6. Apr 2022, 14:41
Mi 6. Apr 2022, 18:27
Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES
Impressum | Datenschutz