Ragna hatte mir hierzu nochmal geschrieben - schon vor über einer Woche. Die Verzögerung geht gänzlich auf meine Kappe, ich bitte das zu entschuldigen.
Ragnagor_babenco hat geschrieben:
Betreff: Gesetzesänderung - Verstöße gegen das Strafgesetzbuch.Sini_brachenau hat geschrieben:
Schaut mal in
diese Akte.
Da habe ich Fahnenflucht abgeurteilt als Verrat.
Es geht also unproblematisch.
Den fall aegier wurde nach dem armeegesetzt verurteilt weil fahrenflucht den tatbestand des verrates erfüllt.
Lesen kann ich den fall nicht mehr. Deswegen weiss ich nicht mehr wie er behandelt wurde.
Aber ich denke und beführchte das man mich nicht versteht oder verstehen will.
Aber ich weiss erst mal bescheid.
Das kann ausgehangen werden oder auch nicht.
Also:
Ich habe mir explizit das Armeegesetz nochmal angeschaut, insbesondere:
Zitat:
§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Jeder Soldat hat den Anweisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und die ihm zugewiesenen Aufgaben und Aufträge zu erfüllen.
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden, unterliegen, auch nach Austritt aus der Armee, der Geheimhaltung.
(3) Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Gefahrenlage der Grafschaft zu gewähren ist.*
(4) Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes erstattet zu bekommen.
(a) Die Erstattung ist auf 300 Taler pro Soldat gedeckelt.
(b) Es können höhere Erstattungen beantragt werden, welche jedoch vom Oberbefehlshaber autorisiert werden müssen.
(5) Die Mitgliedschaft in anderen militärischen oder verbotenen Organisationen ist verboten.
* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt
Zitat:
§ 12 Austritt
(1) Der Austritt muss durch einen Antrag beim Garnisonskommandanten oder im Kasernenhof beantragt und vom Armeeführer genehmigt werden.
(a) Der Austritt kann nicht erfolgen, wenn sich der Soldat auf einem Einsatz befindet oder erhöhte Alarmbereitschaft in der Grafschaft ausgerufen wurde.
(2) Der Soldat wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden und gilt ab diesem Zeitpunkt als Zivilist.
hier sind ja nun einige Verfehlungen genannt - teils im Umkehrschluss - derer man sich schuldig machen könnte. Dafür gibt es aber auch den Abschnitt IV im Gesetz:
Zitat:
Abschnitt IV - Gerichtsbarkeit
§ 17 Rechtsstruktur
(1) Der Armeeführer trägt die Verantwortung der Strafverfolgung bei Vergehen gegen das Armeegesetz innerhalb der Armee.
(2) Der Armeeführer und der Armeestab sind für die Beurteilung der Schwere der einzelnen Verstöße verantwortlich.
(3) Die württembergische Justiz ist bei Verrat und Hochverrat zuständig.
(4) Sanktionen innerhalb der Armee können unabhängig des gerichtlichen Urteils vollstreckt werden.
§ 18 Eidbruch
(1) Eidbruch wird als Hochverrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Unautorisierte kriegerische Handlungen wie Rathausstürme, Raubüberfälle und Totschlag gilt als Eidbruch.
(b) Öffentliche Hetze gegen Amtspersonen der Grafschaft von Württemberg gilt als Eidbruch.
§ 19 Bruch der Schweigepflicht
(1) Der Bruch der Schweigepflicht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Die Weitergabe von Ausbildungsunterlagen an unautorisierte Personen gilt als Bruch der Schweigepflicht.
(b) Das Weitergeben von Sicherheitsrelevanten Informationen gilt als Bruch der Schweigepflicht und wird als Eidbruch geahndet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.
§ 20 Befehlsverweigerung
(1) Befehlsverweigerung wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Das vorsätzliche Missachten und Verweigern von Befehlen wird als Befehlsverweigerung gewertet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.
§ 21 Fahnenflucht
(1) Fahnenflucht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Das unerlaubte Verlegen des Wohnsitzes außerhalb der Grafschaft von Württemberg wird als Fahnenflucht gewertet.
(b) Das Verlassen der Grafschaft ohne eine Genehmigung durch den Vorgesetzten wird als Fahnenflucht gewertet.
(c) Vorsätzlich unerlaubtes Verlassen oder Auflösen einer Einsatzgruppe oder das Verlassen des Einsatzbereiches gelten als Fahnenflucht.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.
Was das Armeegesetz anbelangt komme ich zu dem Schluss, dass jede Verfehlung über das Armeegesetz auch strafrechtlich verfolgt werden kann, nötigenfalls mit Normkette in StGB rein. Beim
Sicherheitsgesetz,
hier nachzulesen, sieht es etwas anders aus. Dort fehlt dieser schöne Abschnitt "Gerichtsbarkeit". Zwar ist bspw. genannt, dass Einreise ohne Genehmigung als Verrat geahndet wird, aber die Nennung der Pflichten der Gendas und Miliz bleibt ohne Konsequenz. Hier die Frage:
Will man das? Ähnlich verhält es sich mit dem Gesetzbuch der GS,
hier einzusehen, wo wiederum zahlreiche Pflichten genannt sind - ohne Konsequenz bzw. als was die Verfehlung geahndet wird. Allerdings fängt der Aufbau des StGB dies problemlos auf, ich bitte darauf zu achten, hier beispielhaft an §2 Verrat:
Zitat:
§ 2 Verrat
(1) Als Verrat geahndet werden Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Die Weitergabe von geheimen Informationen
b) Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
c) Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
d) Das Abgeben einer Falschaussage oder die Fälschung von Beweismitteln vor Gericht
e) Der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils
f) Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
g) Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern
Der Absatz 2 enthält also
keine abschließende Aufzählung, sondern die gängigsten Beispiel. Der Jurist kann also auch andere Verfehlungen unter Verrat wie in Abs. 1 definiert subsumieren.
Damit fängt man auch die fehlenden Konsequenzen für Gendas im Sicherheitsgesetz auf.
Zusammengefasst: Ich sehe hier keinen Nachbesserungsbedarf.