Zitat:
Aushang des Rathauses
1) Aktuelles
2) Ansprechpartner des Rathauses
3) Aktuelle Autoeinkäufe
4) Raubopferhilfe
5) Gesetzte und Dorfdekrete
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1) Aktuelles
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2) Ansprechpartner des Rathauses:
EBV: Lady_helen
Oberbüttel: Blib
Büttel: Baromil;
Kulturbeauftragte: Blib;
Städtischer Zollwachmeister: Belgvl
Handwerks- und Feldverzeichnis: Belgvl
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3) Aktuelle Autoeinkäufe
Aktuell kann dem Rathaus direkt verkauft werden:
- Fleisch zu 16T
- Schweinerippchen zu 14T
- Kuhgerippe zu 28T
Der Verkauf ist ausschlieslich freiwillig!
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4) Raubopferhilfe
Bei Vorlegung eines Beweises des Raubes, wird eine Nothilfe in höhe von 20T gewährt.
Hierfür muss die Tat im Polizeibüro angezeigt worden sein.
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5) Gesetze und Dorfdekrete
§1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten und strafrechtliche Verfolgung
Es gelten die allgemein gültigen Gesetze nach, jedoch nicht beschränkt auf, dem Württembergischem StGB und BGB.
Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Zollern für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.
Vertöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.
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§2 Gesetzeshierarchie
Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.
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§3 Handel
> Der verkauf von Holz ist nur mit Lizenz gestattet! <
Händler werden darum gebeten sich bevor sie mit dem Handeln beginnen in den Dorfhallen anzumelden und zu bestätigen die Handelsdekrete gelesen zu haben.
Waren dürfen von Händlern mit Ausnahme von Holz lizenzfrei feilgeboten werden, sofern sich diese an die gebotenen Mindestpreise halten.Verstösse gegen die Preise werden als Handel ohne Lizenz geahndet.
Der Bürgermeister behält sich die Möglichkeit vor, den Verkauf von bestimmten Waren jederzeit und ohne Begründung zu verbieten.
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§4 Steuerregelung
Jeder Bürger Zollerns hat eine Steuerpflicht für seine Felder und seine Werkstatt!
Steuern werden vom amtierenden Bürgermeister festgelegt!
Die Höhe der Steuer beträgt 1,50 Taler für jedes Feld und 4,00 Taler für jede Werkstatt und wird alle 14 Tage durch den Bürgermeister erhoben.
Der Bürger hat spätestens 7 Tage nach der Erhebung die Steuer vollständig, an das Rathaus zu entrichten. Geschied dies nicht, so wird der aäumliche Steuerpflichtige am 7. Tag, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.
Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch 7 Tage nach Eingang der Mahnung der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.
Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht!
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 7 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.
Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Das Rathaus beauftragt den Zollwachmeister. Hiermit hat dieser die Befugnis, Steuerschuldner sowohl anzuschreiben als auch vor Gericht anzuklagen.
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§5 Ämter
1. Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeisteramt erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden BM. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter.
2. Jedes eigenmächtige und nicht vom BM genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers. Amtsanmaßung ist strafbar.
3. Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem BM Bescheid zu geben.
12.04.1460
gez.
BelgVl
Bürgermeister zu Zollern