Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Dorfdekret Stuttgart 18.03.1471
BeitragVerfasst: Fr 17. Mär 2023, 16:50 
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NEUES Stadtdekret von Stuttgart:
Zitat:
Das Stadtdekret von Stuttgart: 18.3.1471


1. Aktuelles
2. Überblick Ansprechpartner
3. Miliz
4. Handel, Markt und Spenden
5. Preise des Rathauses
6. Äxte, Erz und Stein
7. Hilfsprogramme in Stuttgart
8. Gesetze und Dekrete:
...§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
...§2 Gesetzeshierarchie
...§3 Handel
...§4 Mindeslöhne
...§5 Steuerregelung
...§6 Das Provinzgesetz zum Bürgervertreter
...§7 Sonderämter
...§8 Beamtenstellen in Stuttgart
...§9 Raubopferhilfe
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1.Aktuelles:

Liebe Bürger,

wir sind für euch da!

Gesucht werden:
Holzarbeiter
Weizenbauern
Maisbauern
Müller

Ankündigung:

Geht bitte im Eisenbergwerk und im Wald arbeiten!
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2. Überblick Ansprechpartner:

Bürgermeister: Karolus_i.
EBV Leitung: Blinkie
Baumeister: Korln
Büttel: Schikard/ Dozer
Hafenmeister: Karous_i.
Gendarmerie: Aquisgran
Kulturbeauftragte/r: Judika_ida
Bürgervertreter: Akarina
Pfarrer: Aquisgran
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3.Miliz.

Wer einen Posten bei der Miliz annimmt, trägt bitte verbindlich diese Sichtungen im vorgesehenen Raum ein.
Wenn man den Milizposten erst am Abend annimmt, kann man tagsüber im Bergwerk arbeiten..

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4. Handel, Markt und Spenden (Bitte beachtet §3 )

Der Stuttgarter Markt ist größtenteils lizensfrei!

Es ist möglich bis zu 50 Taler am Tag an das Rathaus zu spenden.
Für größere Spenden wendet euch bitte an den Bürgermeister oder kauft Spendenbrote. Danke!


Richtpreise:

Weizen - 12 Taler
Mehl - 13 Taler
Holz - 3,95 Taler
Brot - 5,50 Taler
Gemüse - 9 Taler
Milch - 8,50 Taler
Mais - 3 Taler
Fleisch - 18 Taler
Fisch - 18 Taler

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5. Preise des Rathauses

Das Rathaus kauft Waren zu folgenden Preisen bei Bedarf auf:
Bitte melden!

Fleisch zu 16,50 Taler
Kuhgerippe zu 28,00 Taler
Schweinegerippe zu 14,00 Taler
Holz bis zu 3,70 Taler
Milch bis zu 8 Taler
Mais bis 2,70 Taler
Weizen bis 11,00 Taler
Gemüse und Früchte bis 8,00

Das Rathaus bietet den Handwerkern aus Stuttgart folgende Waren an:

Steine zu 14,50 Taler
Eisenerz zu 19,00 Taler
Holz zu 3,80 Taler
Lehm zu 4,50 Taler

Bitte wendet euch an den Bürgermeister wenn ihr etwas benötigt.

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6. Äxte, Erz und Stein:

Das Rathaus sucht immer wieder Schmiede, die für 20 Taler Tageslohn die Rathaus eigenen Äxte schärfen.
Bitte beachtet §3

Der Ankauf von Eisenerz zu 19 Talern und Holz zu 3,80 Talern ist nur Stuttgarter Bürgern, mit Hauptwohnsitz in Stuttgart, gestattet.
Ebenso verboten ist der Kauf dieser Waren, wenn es nicht für das eigene Handwerk benötigt wird.

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7. Hilfsprogramme in Stuttgart:

"Armenspeisungsbrote" wird es für 2,o5 Taler für
neue Bürger (bis lvl 10) auf dem Markt geben.
Genehmigungen werden im Rathaus oder in den Gasthäusern Stuttgarts erteilt.
Jeder Bedürftige erhält maximal den Bedarf von drei Tagen
(= 3 Brote) um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten .
Ein Erwerb durch andere ist nicht gestattet und steht unter
Strafe !

Wenn jemand diese Hilfe benötigt, wendet euch an das Rathaus, entweder an Büttel Leferon, EBV Hugole oder mich, Bürgermeister Karolus.
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8. Gesetze und Dekrete:

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Stuttgarts für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

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§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

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§3 Lizenzen & Handel

*Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!

*Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

*Der Ankauf von Eisenerz zu 19 Talern und Holz zu 3,80 Talern ist nur Stuttgarter Bürgern, mit Hauptwohnsitz in Stuttgart, gestattet. Ebenso verboten ist der Kauf dieser Waren, wenn es nicht für das eigene Handwerk benötigt wird.

*Das Rathaus legt für die folgenden Rohstoffe auf dem Stuttgarter Markt einen Höchstpreis fest:

Holz - 4,50 Taler
Mais - 3,10 Taler

*Jeder Mitbürger, Reisende, Organisation, Partei und jegliche Art von Vereinigung welche die Waren auf dem Stuttgarter Markte zu einem höheren Preis als die fest gelegten Höchstpreisen anbietet wird zunächst vom Dorfbüttel oder dem Bürgermeister schriftlich ermahnt.
Sollte nach der Ermahnung keine Preisanpassung erfolgen so wird der Anbieter der Waren am württembergischen Gerichte wegen Betruges angeklagt.

*Nur für das Rathaus geschliffene Äxte dürfen zu einem Preis von 160 Talern auf dem Markt stehen.Die ungeschliffenen Äxte stellt das Rathaus zu 140 Talern auf den Markt. Diese dürfen ausschließlich von den Stuttgarter Schmieden auf - und zu 160 Talern wieder verkauft werden.

*Das Rathaus und Handlungen im Namen des Rathauses sind von dem Tatbestand der Spekulation ausgeschlossen um mit den Einnahmen sich selbst und Steuernachlässe für die Bürger zu finanzieren

*Jeglicher Betrugversuch sich die Hilfsprogramme fälschlicherweise zu nutze zu machen wird zur Anzeige gebracht siehe "Absatz 7 Hilfsprogramme"

*********************************************************

§4 Mindestlohn

In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15,- Talern vorgeschrieben!
Wird dieser unterschritten, egal aus welchem Grunde, so kommt es zu einer Anzeige wegen Sklaverei!

Mindeslöhne:
16 Taler bei geforderten 0-10 Attributpunkten
17 Taler bei geforderten 11-17 Attributpunkten
18 Taler bei geforderten 18+ Attributpunkten

Nichtbeachtung wird mit einer Anzeige wegen Sklaverei geahndet.

Löhne dürfen die angegebenen Mindestlöhne nicht unterschreiten. Das heißt eventuelle Lohnsteuern müssen bei der Ausschreibung von Stellen beachtet werden.

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§5 Steuerregelung

In Stuttgart können Steuern erhoben werden. Es gilt das Steuerrecht der Grafschaft von Württemberg.

Sollten in Stuttgart Steuern erhoben werden sind dies die derzeit geltenden Steuersätze:
Alle Felder: 0,50 Taler
Alle Handwerke: 0,50 Taler

**********************************************************

§6 Der Bürgervertreter

1. Der Bürgervertreter wird für eine Amtsdauer von sechs Monaten gewählt.

2. Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase in der Dorfhalle von Stuttgart mit einer Dauer von 5 Tagen voraus.

3. Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister in der Dorfhalle von Stuttgart die Wahl. Die Wahl dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.

4. Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt Stuttgart besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

5. Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtsenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestens 5 Bürger beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

6. Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.

7. Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung in der Dorfhalle geändert werden. Sie werden dann entsprechend über ein Dekret der Stadt geregelt.

*******************************************************
§7 Sonderämter

*Alle Sonderämter der Stadt Stuttgart werden alleine vom Bürgermeister erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden BM. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter.

*Jedes eigenmächtige und nicht vom Bürgermeister genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers.

*Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem Bürgermeister Bescheid zu geben.

*********************************************************
§8 Beamtenstellen in Stuttgart

*Jeder Beamte von Stuttgart hat das Recht sich auf die Stellen des Rathauses zu bewerben.

*Ein Rechtsanspruch auf die Beamtenstellen besteht nicht.
Bezahlung der Beamten:
10 Staatspunkte zu 25 Taler
15 Staatspunkte zu 30 Taler
20 Staatspunkte zu 35 Taler

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§9 Raubopferhilfe

Württemberger Raubopferfond

Personen welche auf Württemberger Boden überfallen wurden und eine Anzeige erstatten, haben Anrecht auf eine Soforthilfe aus dem Raubopferfond, dies beinhaltet eine Soforthilfe bestehend aus 20 Talern. Zuständig für die Auszahlung ist der Bürgermeister des Ortes in welchem sich das Opfer befindet, der Bürgermeister kann sich die ausgezahlten Gelder gegen Vorlage des Beleges bei dem wöchentlichen Einkauf der Provinz zurück erstatten lassen.

Ansprechpartner sind der Büttel oder der amtierende Bürgermeister.

*****************************************************************

18.3.1471

Karolus_i.
Bürgermeister von Stuttgart

_________________
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